Erharting/Niederbergkirchen – Irgendwann war auch Gerda Bruckmaier am Ende ihrer Kräfte angelangt. Gürtelrose lautete die Diagnose für die Niederbergkirchnerin. „Zu viel Stress. Zu viel um die Ohren“, weiß sie heute, wenn sie sich an diesen Tag vor einem Jahr erinnert, der einen 14-tägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte. Die bange Frage: Wer kümmert sich um ihren 84-jährigen Vater, während sie das Krankenbett zu hüten hatte?
Angehörige kämpft
mit den Tränen
Denn auch der Neffe war nicht da. „Im Urlaub!“ Sie kämpft heute noch mit den Tränen, wenn sie darüber nachdenkt, wie schwierig diese Zeit war, kurzfristig das richtige Pflegeheim für den an Demenz erkrankten Vater zu finden. Und vor allem: Wer übernimmt die Kosten für diese Zeit?
Nicht die angenehmsten Begleiterscheinungen, wenn ein pflegendes Familienmitglied plötzlich als Bezugsperson Nummer eins ausfällt. Gerda Bruckmaier hatte Glück, dass ihr Vater Blasius im Seniorentreff Erharting, einer Einrichtung der Stiftung Ecksberg, gut untergebracht werden konnte. Über einen zeitlich überschaubaren Zeitraum, finanziell tragbar. Doch was, wenn sie länger ausgefallen wäre? Darüber möchte Gerda Bruckmaier gar nicht nachdenken.
Muss sie vielleicht auch gar nicht, denn der Gesetzgeber hat zum
1. Juli 2025 die Rahmenbedingungen für die Verhinderungspflege beziehungsweise für die Kurzzeitpflege geändert. Waren die Leistungsbeiträge zuvor separat der Pflegeform zugeordnet, sind sie jetzt als „gemeinsamer Jahresbetrag“ zusammengefasst, wie es dazu im Gesetzestext heißt.
Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.
Konkret wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege.
„Der entscheidende Vorteil für Pflegebedürftige und auch für deren Angehörige besteht darin, dass sie nun den Gesamtbetrag von 3539 Euro flexibel für die Art von Leistung einsetzen können, die ihnen am besten hilft“, erklärt Anne Britschock, die Pflegedienstleitung der Tagespflege in Erharting. „Zum Beispiel die Erweiterung der Versorgung in der Tagespflege für einen bestimmten Zeitraum, wenn der pflegende Angehörige für einige Zeit selbst ausfällt“, verweist sie dabei auf das Beispiel von Gerda Bruckmaier.
Der Vorteil: Der pflegebedüftige Senior muss nicht zur Kurzzeitpflege ins stationäre Heim, sondern kann weiter zu Hause bleiben, während die Betreuung in der Tagespflege an fünf Tagen die Woche sichergestellt ist. „Für pflegende Angehörige erweitert diese gesetzliche Umstellung den Spielraum, die Versorgungsstruktur individuell auf persönliche, auch kurzfristig ändernde Bedarfe auszurichten. Und die Tagespflege kann schnell und unbürokratisch reagieren“, erklärt Britschock.
Mit der Gesetzesänderung verbunden ist ein wichtiger Punkt, wie Karin Wimmer, Geschäftsführerin des Altenheims Stift Sankt Veit, erklärt. Denn seit 1. Juli 2025 entfällt auch das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
„Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege, ebenso wie der Anspruch auf Kurzzeitpflege, unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden“, so Wimmer, die beklagt, dass die neue Gesetzesreform viel zu wenig bekannt sei, vor allem die konkreten Anwendungsmöglichkeiten. „Leider sind pflegende Angehörige immer noch nicht gut genug darüber informiert, welche Entlastungsangebote ihnen zustehen, wenn sie ihren pflegebedürftigen Angehörigen mit viel Aufwand zu Hause pflegen“, so Wimmer gegenüber den OVB- Heimatzeitungen.
Zu wissen, dass jemand da ist, gibt Gerda Bruckmaier ein gutes Gefühl. „Mein Vater hat eine feste Tagesstruktur und das ist wichtig bei seiner Erkrankung.“ Denn man könne sich darauf verlassen, dass der Besucher des Seniorentreffs von empathischen Chauffeuren mit dem Bus abgeholt und genauso zuverlässig wieder nach Hause gebracht würde.
Das neue Gesetz verschaffe auch finanziellen Spielraum, betont Bruckmaier, die für zwei Tage in der Pflegeeinrichtung 300 Euro pro Monat aus der eigenen Tasche zahlt. „Wichtig ist zu wissen, dass man mit der neuen Regelung eine fünftägige Tagespflege acht Wochen und damit doppelt so lange wie bisher nutzen kann“, fügt Britschock hinzu.
Schon um 6 Uhr
morgens aus dem Bett
Von den Auswirkungen durch die Betreuung in einem sozial gut betreuten sozialen Umfeld ganz zu schweigen: „Mein Vater war früher antriebslos, nicht aus dem Bett zu kriegen. Jetzt aber ist er schon vor 6 Uhr früh auf den Beinen, freut sich auf den Seniorentreff!“ Und dort geht er regelmäßig mit Rollator zur großen Eiche am Fischerweg spazieren.
Oder er malt fein säuberlich Mandalas aus. „Und das Wichtigste: Er kommt abends entspannt heim!“ Und ist der Vater entspannt, dann geht es auch ihr gut, sagt Bruckmaier.