Niedertaufkirchen/Mühldorf/Rosenheim – Der Schreck in Niedertaufkirchen war groß. Ein 15-jähriger Schüler hatte Bilder von Waffen auf Instagram gepostet; wenig später stand das SEK vor seiner Tür. Zum Glück hat sich alles als harmlos herausgestellt. Doch wie können Eltern verhindern, dass ihre Sprösslinge das Gleiche erleben? Wann werden Posts auf Insta und Co. ein Fall für den Staatsanwalt?
SEK-Einsatz bei schwerer
(Gewalt-)Kriminalität
Die Polizei hatte nach Posts des Jugendlichen den Eindruck, dass der Junge die gezeigten Waffen selber besitzt. Deshalb wurde auch das SEK hinzugezogen. Wann ist die Grenze für einen SEK-Einsatz erreicht? „Eine pauschale Angabe ist hier unter anderem auch aus polizeitaktischen Gründen nicht möglich“, schreibt dazu Daniel Katz, Pressesprecher im Polizeipräsidium Oberbayern Süd in Rosenheim. „Allgemein kann gesagt werden, dass Spezialeinheiten bei der Bekämpfung von schwerer (Gewalt-)Kriminalität oder besonderen Einsatz- und Sicherheitslagen eingesetzt werden können.“ Eine konkrete Grenze, ab der das Posten von Waffen, Gewaltvideos sowie von pornografischen und kinderpornografischen Inhalten strafbar ist, gibt es laut Katz nicht. Es komme immer auf den Einzelfall an. „Grundsätzlich hat Spaß seine Grenzen, wenn die Rechte anderer beeinträchtigt oder gefährdet werden.“
„Die genaue Strafbarkeit hängt von Art und Inhalt des Materials sowie dem Zusammenhang der Veröffentlichung ab“, erklärt die Waldkraiburger Fachanwältin für Strafrecht, Veronika Schönsteiner. Das reine Posten von Bildern legaler Waffen sei meist nicht strafbar, es sei denn, es handele sich um verbotene Waffen, Propagandadelikte (zum Beispiel um Symbole verfassungswidriger Organisationen) oder das Bild zielt auf die Verherrlichung von Gewalt oder Volksverhetzung.
Das Verbreiten von Gewaltvideos ist strafbar, wenn darin „grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen“ dargestellt und diese der „Verherrlichung der Gewalt“ oder der „Verletzung der Menschenwürde“ dienen, sagt Schönsteiner. „Bereits das Hochladen oder Teilen solcher Inhalte kann strafbar sein.“
Das Verbreiten von pornografischen Inhalten ist strafbar, vor allem, wenn diese Minderjährigen zugänglich gemacht werden, auf nicht einvernehmliche Weise verschickt werden oder es um extreme Inhalte wie Kinder-, Jugend- oder Gewaltpornografie geht. Das Posten von „normaler“ Pornografie kann strafbar sein, wenn sie ohne Einwilligung veröffentlicht oder öffentlich verbreitet wird, unabhängig vom Alter des Empfängers.
„Das Posten, der Besitz, Erwerb und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte sind immer ein Vergehen und unmittelbar strafbar“, betont Schönsteiner. „Bereits das bloße Hochladen oder Weiterleiten solcher Inhalte erfüllt den Straftatbestand“.
„Das Risiko einer Strafbarkeit entsteht häufig schon beim ersten Posten, Hochladen oder Teilen solcher Inhalte“, sagt Schönsteiner. Eltern sind dabei auch für die Internetnutzung ihrer Kinder verantwortlich und können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzten, erklärt Rechtsanwältin Schönsteiner. „Diese Pflicht verlangt, dass Eltern ihre Kinder über die Gefahren und Regeln der Internetnutzung aufklären und bei Anzeichen für mögliche Straftaten eingreifen.“ Bei einem Verstoß gegen die elterliche Aufsichtspflicht könne das eventuell zu Schadensersatzansprüchen führen, „aber nicht zu einer direkten strafrechtlichen Verurteilung, solange keine grobe Fahrlässigkeit oder aktive Mitwirkung vorliegt“.
Laut Polizeisprecher Katz haben Eltern auf Grundlage der grundgesetzlichen Erziehungsfreiheit das Recht, ihre „leiblichen Kinder im Umgang mit sozialen Medien beziehungsweise Smartphones zu kontrollieren“. Die Pflege und Erziehung der Kinder sei das „Recht und die vorrangige Pflicht der Eltern“.
Eltern könnten sich hierzu im Internet informieren. Katz nennt beispielsweise die Internetseite „Gewaltlos werden“ des Bayerischen Familienministeriums. Auch die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes informiert über die Gefahren im Internet und über Medienkompetenz.
Sie definiert Medienkompetenz als Fähigkeit, „Medien selbstbestimmt, kreativ, kritisch und sozial verantwortlich nutzen zu können“. Das umfasse das technische Wissen sowie die „Fähigkeit zur Reflexion und zum aktiven Gestalten von Medieninhalten“.
Problematisch werde es, wenn die digitalen Medien zur ausschließlichen Freizeitbeschäftigung werden: Gamen, Chatten, Streamen oder Surfen. „Isolation, verzerrte Realitätswahrnehmung oder emotionale Abstumpfung sind mögliche Folgen.“
Die Seite rät, dass die Eltern mit den Kindern über die Inhalte sprechen. Die Eltern sollten gewaltfreie Alternativen sowie realistische Maßstäbe aufzeigen. „Eine ausgewogene Freizeitgestaltung mit Bewegung, kreativen Hobbys und analogen Erlebnissen ist entscheidend.“
Klare Regeln und
Alternativen anbieten
Die Kriminalpolizei gibt auch Tipps, um die Medienkompetenz der Kinder und Jugendlichen zu fördern: Klare zeitliche und inhaltliche Regeln festlegen; Altersfreigaben beachten; Interesse zeigen, Medien und Online-Aktivitäten gemeinsam mit den Kindern nutzen; Geräte durch Codes, Apps und regelmäßige Updates schützen; mit den Kindern und Jugendlichen über Datenschutz, starke Passwörter und Download-Verhalten sprechen; Filterprogramm für problematische Inhalte nutzen; sportliche, kreative oder gemeinschaftliche Freizeitalternativen anbieten; sich mit Eltern austauschen; Themen wie Urheberrecht oder Jugendschutz mit den Kindern besprechen.