Polling – Seit über einem Jahr versuchen die Gemeinschaftsräte der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Polling schon, ihre Geschäftsordnung zu ändern. Viele dachten, es sei längst geschehen. Doch dann kam die letzte Sitzung des Jahres 2025 und es war anders als gedacht.
Die Gemeinschaftsräte hatten sich schon vor der Sitzung über die vorgeschlagene Tagesordnung gewundert. Dort stand als Punkt fünf: „Änderung der Geschäftsordnung – § 12 Abs. 2 Nr. 3a“. Dahinter verbirgt sich der Wunsch der VG-Räte, die Prozessbefugnisse des VG-Vorsitzenden, also von Pollings Bürgermeister Lorenz Kronberger, zu beschneiden.
VG-Vorsitzender muss die
VG-Räte vorher befragen
Künftig soll der VG-Vorsitzende nur noch bis zu einem Streitwert von 500 Euro alleine entscheiden, ob gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten Widerspruch eingelegt wird; Juristen sprechen hier von Rechtsbehelfen und Abhilfeverfahren. Bislang lag die Grenze bei 8.000 Euro.
Für die Abgabe von Vergleichen sowie die Erteilung eines Mandats an Prozessbevollmächtigte, in der Regel Anwälte, soll der VG-Vorsitzende künftig vor der Vergabe das Ja der VG-Räte einholen. Bislang konnte er auch dies bis zu einem Streitwert von 8.000 Euro alleine entscheiden.
Eine entsprechende Änderung des Paragrafen zwölf der Geschäftsordnung haben die VG-Räte bereits im August 2024 beschlossen. „Warum steht das schon wieder auf der Tagesordnung?“, fragte daher Reinhard Oberstarr. Weil die Geschäftsordnung rechtlich eine Satzung sei, erklärten Bürgermeister Kronberger und Geschäftsleiterin Gabriele Springer. Daher erfolge die Änderung in zwei Schritten: Zunächst sei beschlossen worden, dass und wie die Satzung geändert werden soll. Damit diese Änderung auch wirksam werde, brauche es einen zweiten Schritt: einen Satzungsbeschluss. Darum gehe es jetzt.
Eine Geschäftsordnung sei „keine Satzung im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung“, teilt ein Sprecher des Landratsamtes Mühldorf auf Anfrage mit. Sie werde jedoch „regelmäßig als satzungsgleiches Recht“ bezeichnet. „Demnach ist es grundsätzlich möglich, die Geschäftsordnung analog zum Erlassverfahren einer Satzung aufzustellen.“ Zum Erlass einer Geschäftsordnung gebe es „keine speziellen“ Verfahrensvorschriften: „Ein einfacher Änderungsbeschluss wäre grundsätzlich auch möglich.“
Für die lange Zeit zwischen Änderungsbeschluss im August 2024 und dem jetzt vorgesehenen Satzungsbeschluss im Dezember 2025 machte Kronberger das Landratsamt Mühldorf verantwortlich. Kronberger hatte den Beschluss der VG-Räte für unzulässig erachtet und daher der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Kronberger: „Das Landratsamt hat über ein Jahr gebraucht, bis es sich geäußert hat.“ Hierzu erklärt die Sprecherin des Landratsamtes, dass der ursprüngliche Änderungsantrag der Gemeinschaftsversammlung eine Unklarheit aufwies. Diese musste zuerst geklärt werden, ehe die Rechtsaufsichtsbehörde entscheiden konnte. Das Verfahren aus dem August 2024 sei daher „ruhend gestellt“ worden. Dies wurde „Herrn Bürgermeister Kronberger schriftlich durch das Landratsamt mitgeteilt.“
Die Unklarheit wurde im VG-Rat am 4. August 2025 beseitigt. „Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde erging mit Schreiben vom 10. November 2025“, schreibt die Sprecherin des Landratsamtes. Also, drei Monate später. In der jüngsten Sitzung erklärte Kronberger, er sei zwar von der Rechtmäßigkeit des Beschlusses immer noch nicht überzeugt, „aber das ist mir wurscht“. Vielleicht sei es sogar besser so, wenn er dem VG-Rat alles vorlegen müsse. Also stand einem Beschluss der neuen Geschäftsordnung nichts mehr im Weg. Doch dann meldete sich Wilhelm Skudlik und sprach Paragraf 22 der Geschäftsordnung an, der die elektronische Ladung zur Sitzung regelt. Auch der sei neu formuliert. „Die neue Fassung haben wir noch nicht beschlossen“, meinte Skudlik. „Warum steht die in der neuen Geschäftsordnung?“
Ob und wann die neue Fassung im VG-Rat schon beschlossen wurde, konnte Geschäftsführerin Springer in der Sitzung nicht beantworten: „In der Gemeinde haben wir es sicher beschlossen. Aber in der VG weiß ich es nicht.“
Dann also nur Paragraf zwölf beschließen, schlug Kronberger vor. „Das wäre nur ein Teil der Satzung“, meinte Oberstarr und Skudlik ergänzte, dass aber die vollständige Geschäftsordnung zur Abstimmung vorliege – also auch der neue Paragraf 22, von dem niemand wusste, ob und wann der schon beschlossen wurde. Skudlik: Damit wären auch die Ladung zur Sitzung und die Tagesordnung falsch. Und dann entdeckt Oberstarr noch einen weiteren Punkt: die Nummerierung beim neuen Paragrafen 22: „Da stimmt etwas nicht.“ Also blieb nur eine Lösung: vertagen und in der Zwischenzeit alles prüfen und korrigieren. Diesem Vorschlag von Kronberger stimmten die VG-Räte einstimmig zu.
Kronberger rechtfertigt
den Tagesordnungspunkt
In diesem Zusammenhang bat Oberstarr noch darum, dann auch alle Änderungen so aufzuführen, dass sie leichter nachzuvollziehen sind: „Ich mag nicht alles selber kontrollieren müssen.“
Im Nachgang zu der Sitzung teilt Kronberger mit, dass Paragraf 22 der Geschäftsordnung bereits am 9. Juni 2022 geändert und ordnungsgemäß beschlossen wurde. „Der Wortlaut entspricht seitdem wortgleich der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und ist unverändert gültig.“ Ansonsten habe nur ein Nummerierungsfehler vorgelegen. „Dieser hatte keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Regelung.“
Daher kommt Lorenz Kronberger zu dem Schluss: „Der betreffende Tagesordnungspunkt war entgegen den Einwänden einzelner Räte sachlich zutreffend bezeichnet und ordnungsgemäß aufgestellt.“