Mann mit einer sogenannten Scheinwaffe gefasst

von Redaktion

Warum der Einsatz in Waldkraiburg lebensgefährlich war – Polizei und Fachanwalt Peter Dürr äußern sich

Waldkraiburg – Waffen sind kein Spielzeug – auch nicht, wenn sie aus Plastik sind und gar nicht schießen können. Denn täuschend echte Nachbildungen können lebensgefährliche Situationen auslösen: für den Träger selbst, für Passanten und für Polizeibeamte.

Laut Waffengesetz ist es verboten, eine sogenannte Anscheinswaffe zu führen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld bestraft, erklärt Peter Dürr, Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Rosenheim.

Am vergangenen Mittwoch war ein Mann mit einer täuschend echt aussehenden Pistole durch die Berliner Straße gelaufen, hat auf Passanten gezielt und „Peng“ gerufen (wir berichteten). Mehrere Zeugen verständigten die Polizei. Am Ende stellte sich heraus, es war keine scharfe Waffe und der 33-jährige Mann aus Afghanistan wurde in eine Fachklinik gebracht, weil er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand, heißt es im Polizeibericht.

„Vermutlich hat fast jeder von uns Polizisten schon solche ungute Situationen erlebt“, sagt Michael Spessa von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberbayern-Süd auf Nachfrage der OVB-Heimatzeitungen und von innsalzach24. Einsätze wegen möglicher Waffen im öffentlichen Raum seien immer hochgefährlich – auch für unbeteiligte Passanten.

„Wir müssen schnellstmöglich hin, fahren mit Blaulicht und Martinshorn und im blödesten Fall haben wir schlechte Lichtverhältnisse, erkennen nicht auf Anhieb, ob es eine echte Pistole ist. Oder der Verdächtige ist aufgebracht und verhält sich unberechenbar. Vielleicht will er wirklich keinem was tun.“ In so einer aufgeladenen Situation reiche es, wenn er an seiner Waffe hantiere. „Dann muss ich in Sekundenschnelle entscheiden: Ist die Waffe echt, ist die Gefahr echt, muss ich schießen?“ Softair- oder Spielzeugwaffen seien nicht immer an Markierungen erkennbar. Umgekehrt gebe es scharfe Schusswaffen, die wie Spielzeug aussehen würden – etwa pinke Pistolen mit Hello-Kitty-Motiv, so Spessa.

Er spricht von einer „unfassbaren Tragik“, die solche Lagen mit sich bringen. Ein Beamter sieht sich gezwungen, zu schießen, weil eine Person mit einer täuschend echten Waffe Menschen bedroht. Der Schuss endet tödlich – und erst danach stellt sich heraus, dass die Waffe nicht echt war. „Und du hast ihm das Leben genommen. Damit müssen sich Polizisten auseinandersetzen“, so Sprecher Spessa.

Es gibt auch Spielzeug-Pistolen, die echt aussehen oder zu einem Faschingskostüm gehören. Es komme immer auf die Situation, auf den Einzelfall an. „Wenn ein Kind mit einer solchen Plastikwaffe beim Kinderfasching ist, ist das in der Regel nicht problematisch. Wenn wir aber beispielsweise abends zu einem häuslichen Streit gerufen werden und ein aggressiver Erwachsener hat diese Pistole im Hosenbund stecken, dann ist es eine gefährliche Situation.“ Ist für die Beamten nicht sofort erkennbar, ob eine Waffe echt ist, gilt sie als Anscheinswaffe. „Die Lage ist potenziell lebensbedrohlich. Deshalb ist das Waffengesetz hier so streng“, betont Spessa.

Ein weiteres Szenario, mit dem die Ordnungshüter konfrontiert werden: „Suicide by Cop“. Eine verdächtige Person beabsichtigt, Suizid zu begehen, indem sie eine Situation herausfordert, in der ein Polizist auf sie schießt. „Auch hier kommt es vor, dass jemand mit einer Anscheinswaffe Polizeibeamte bedroht und sie unter extremen Entscheidungsdruck setzt, einen Schuss abzugeben. Im schlimmsten Fall ist der tödlich und der Polizist muss dann damit leben.“

Auch juristisch kann der Einsatz von Schein- oder Anscheinswaffen erhebliche Folgen haben – selbst dann, wenn sie objektiv ungefährlich sind. Anwalt Peter Dürr erklärt, für die juristische Bewertung einer solchen Tat komme es vor allem darauf an, was jemand mit der Scheinwaffe bezwecken wollte. „Ist jemand aus Jux oder Dummheit mit einer Anscheinswaffe aufgefallen oder wollte er damit gezielt Menschen einschüchtern oder gar zwingen, ihren Geldbeutel rauszugeben?“

Im Fall von Waldkraiburg scheine der Mann psychische Probleme zu haben, eine Unterbringung wurde angeordnet. Je nach Diagnose könnte verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, so Dürr. Juristen müssen die Opfersicht mit betrachten. „Das Opfer weiß ja nicht, dass die Scheinwaffe nicht echt ist, und wird damit erheblich unter Druck gesetzt.“ Es komme immer wieder vor, dass Scheinwaffen etwa bei Raub eingesetzt würden. „Auch wenn der Gegenstand nicht gefährlich ist, erleidet das Opfer Angst. Und dann kann sich so eine Spielzeug-Pistole strafrechtlich auswirken“, so Dürr.

Jeder Jura-Student kenne den sogenannten „Labello-Fall“, erklärt der Anwalt. Dabei täuschte eine Täterin bei einem Überfall mit einem Lippenpflegestift im Rücken der Verkäuferin eine Schusswaffe vor. Die Angestellte hielt den Gegenstand für den Lauf einer Pistole und händigte Geld aus. Strafrechtlich entscheidend sei dabei nicht die tatsächliche Gefährlichkeit des Gegenstands, sondern die Wirkung auf das Opfer und die Absicht der Täterin. Der Bundesgerichtshof wertete die Tat als räuberische Erpressung. Andrea Klemm

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