Zu dritt statt alleine im Zimmer

von Redaktion

Verhandlung in München: Obdachlose klagen gegen Mühldorf wegen neuer Unterkunft

Mühldorf/München – Sechs Personen, die in der Obdachlosenunterkunft an der Altöttinger Straße wohnten, haben jeweils gegen zwei Bescheide der Stadt Mühldorf geklagt. Sie wollten sich nicht mit dem Umzugsbescheid zufriedengeben, der ihnen Ende August 2025 ins Haus flatterte. Darin wurden sie aufgefordert, ihre alten Wohnungen zu verlassen und in die gleich daneben aus Containern errichtete Unterkunft umzusiedeln.

Grund ihrer Klage beim Verwaltungsgericht München: Statt wie bisher einzeln leben zu können, sollen in der neuen Unterkunft drei Leute auf 27 Quadratmetern zusammen wohnen. Eigene Möbel und Deko sind nicht erwünscht. Ebenso Haustiere. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung sollte der Umzug aufgeschoben werden.

Anfang März fand die Verhandlung in München statt. Anwesend waren drei Richter und zwei Schöffen, Peter Abt als juristischer Vertreter der Stadt, eine Protokollführerin und – keine Kläger. Keiner von ihnen war entschuldigt. In einer kurzen Unterhaltung vor Prozessbeginn meinte einer der Richter, die Kläger hätten wahrscheinlich nicht gewusst, was sie mit ihren Schreiben an das Gericht auslösen würden. Auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten tauchten die sechs Mühldorfer nicht im Gerichtssaal auf. Verhandelt wurden ihre Klagen trotzdem.

Kläger erschienen
nicht vor Gericht

Im Prozess wurde vom Gericht zuerst der Sachbericht vorgetragen. Demnach sei die Obdachlosenunterkunft Mühldorfs in die Jahre gekommen und zusätzlich durch einen Brand beschädigt worden. Nach dem Bau einer neuen Unterkunft hätten die Bewohner den Bescheid der Stadt zum Umzug erhalten. Mitte September sei eine etwas „unklare“ Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen, so der Berichterstatter: „Vom Gericht wurde sie verstanden als Klage gegen das Ansinnen, umziehen zu sollen.“

Anfang Oktober habe ein neuer Bescheid der Stadt die Bewohner erreicht. Laut Gericht mit der Androhung einer Umquartierung auch als Zwangsräumung. Die Kläger wandten sich wieder ans Gericht, das Eilanträge aber ablehnte.

„Wohnt noch jemand in der Unterkunft?“, wollte Vorsitzende Richterin Martina Scherl eingangs von Peter Abt erfahren. „Seit Oktober nicht mehr“, so die Antwort. Abts Kollegen vom Mühldorfer Ordnungsamt hätten im Vorfeld des Gerichtstermins mehrmals versucht, Kontakt mit den Klägern aufzunehmen. Ohne Erfolg.

Scherl hakte nach, ob die Kläger nach dem Umzug in der neuen Unterkunft geblieben seien und ob ihr Unmut noch bestehe. Abt erklärte, der Unmut, der zur Klage führte, sei nachvollziehbar. Die fünf Einzelpersonen und ein Ehepaar hatten zum Teil seit 20 Jahren in eigenen Wohnungen und mit persönlicher Einrichtung in der alten Obdachlosenunterkunft gewohnt: „Sie haben die Unterkunft als günstigen, normalen Wohnraum genutzt.“ Obwohl die Obdachlosensatzung der Stadt eigentlich regelt, dass es sich um eine Notunterkunft handelt und nicht um eine dauerhafte Bleibe.

Umquartierung ohne
Anwendung von Zwang

Die sechs waren mit dem Bescheid zur Umsiedlung in Dreier-Zimmer nicht glücklich. Aber der Umzug sei mittlerweile über die Bühne und bei allen Parteien sei Ruhe eingekehrt. Es habe weder weitere Kritik noch andere Vorfälle wegen der neuen Unterkunft gegeben. Auf Nachfrage der Richterin betonte Abt, dass die Personen nicht zwangsweise umquartiert werden mussten.

Alle Kläger seien „eigeninitiativ und ohne Anwendung von Zwangsmaßnahmen in die neue Notunterkunft umgezogen“, gab Peter Abt zu Protokoll. Kosten für eine Zwangsräumung seien nicht angefallen.

Nach kurzer Beratungspause verkündete Richterin Scherl das Urteil. Ein Kläger hatte um Klagerücknahme gebeten, dem wurde mit der Einstellung des Verfahrens stattgegeben. Abt erklärte in diesem Fall die Kostenübernahme durch die Stadt. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 5.000 Euro festgesetzt.

Zwei Verfahren werden fortgesetzt – der Klägerin konnte laut Postauskunft die Ladung nicht zugestellt werden. Sie soll noch vom Gericht angehört werden. Die Klagen der anderen Parteien wurden vom Gericht abgewiesen und damit abgeschlossen; die Kläger tragen die Kosten.

Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro pro Verfahren.

Artikel 8 von 11