Ohne gültigen Führerschein mit Roller unterwegs

von Redaktion

Geldstrafe für 54-Jährigen – Gericht moniert, dass sich Angeklagter nicht bessert

Mühldorf – Nicht recht wahrhaben wollten ein 54-jähriger Arbeiter aus dem südlichen Landkreis Altötting und sein Verteidiger, dass er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht haben soll. Zu diesem Vorwurf hatte er sich bei einer Verhandlung am Amtsgericht Mühldorf zu verantworten.

Die Polizei stoppte ihn, als er mit seinem Roller auf dem Heimweg von der Arbeit in Mühldorf unterwegs war. Das geschah am 14. Juni 2025. Im November 2024 entzog ihm das Amtsgericht Altötting die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre bis 5. Oktober 2025 für eine Neuerteilung des Führerscheines fest.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Heller hielt der Anklage entgegen, dass sein Mandant beim Kauf des neuen Rollers unmittelbar einen Drosselsatz einbauen ließ. Nach anfänglichem Zögern räumte der Angeklagte ein, mit diesem Zweirad unterwegs gewesen zu sein, obwohl sich die Geschwindigkeit von den auf 25 gedrosselten Kilometern pro Stunde kontinuierlich erhöhte. Den Ermittlungen der Polizei und einem technischen Gutachten zufolge konnte das Kleinkraftrad bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 49 km/h erreichen.

Bei der durchgeführten Verkehrskontrolle habe der Angeklagte jedoch lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung vorgelegt, die zum Führen dieses Fahrzeuges nicht ausgereicht habe. Nach den Beobachtungen der Streifenbeamten sei der Angeklagte deutlich schneller als 25 Kilometer pro Stunde gefahren.

Er habe schon bemerkt, dass sein Gefährt immer schneller fuhr, erklärte der Angeklagte. Die Firma, bei der er den Roller kaufte und den Drosselsatz einbauen ließ, habe wohl schlecht gearbeitet. Inzwischen habe er die Geschwindigkeit bei einem anderen Unternehmen drosseln lassen.

Ungünstig erwiesen sich die zwei Vorstrafen des Angeklagten: Im Dezember 2022 bestrafte ihn das Amtsgericht Altötting wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im November 2024 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

Rechtsreferendarin Antonia Schweighart beantragte, den Wiederholungstäter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 33 Euro zu verurteilen.

Sein Mandant habe an dem benützten Fahrzeug nichts verändert oder verändern lassen, führte der Verteidiger an. Die Einlassung seines Mandanten ersparte dem Gericht einen weiteren Termin. Mildernd zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Fahrt nicht um einen Vergnügungstrip handelte, sondern um den Weg von der Arbeitsstelle nach Hause. 60 Tagessätze zu 30 Euro hielt der Rechtsanwalt für angemessen.

Richter Dr. Christoph Wagner verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 30 Euro. Trotz wechselhafter Einlassung des Angeklagten – ursprünglich legte er ein Geständnis ab, dann folgte eine andere Erklärung, dann wieder ein Geständnis – sei eine Zeugeneinvernahme entbehrlich gewesen. Mildernd zu berücksichtigen sei gewesen, dass es sich bei der zurückgelegten Strecke nicht um eine Weltreise handelte. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit gäbe allerdings Anlass, über eine Freiheitsstrafe nachzudenken, denn die Geldstrafe über 60 Tagessätze des Amtsgerichts Altötting habe beim Angeklagten nicht zu einer Besserung geführt, ergänzte der Richter. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren mit dem Urteil einverstanden und verzichteten auf Rechtsmittel. ata

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