Mühldorf – Ein 51-jähriger Mühldorfer saß kürzlich als Angeklagter vor dem Amtsgericht. Ihm wurden der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Fotos und Videos vorgeworfen.
Als Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas Rechtsreferendarin Paula Seidel die Anklageschrift, verfasst von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg. Mit der Zentralstelle Cybercrime Bayern bearbeitet Bamberg Fälle von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch im Internet.
Fotos und Videos
auf Instagram
Der Beschuldigte, so der Tatvorwurf, soll in den Jahren 2021 und 2022 die Social-Media-Plattform „Instagram“ genutzt haben. Über den Messenger soll er in zwei Fällen kinderpornografische Inhalte verschickt und seinen Chatpartnern zugänglich gemacht haben.
Im November 2021 habe er unter einem Pseudonym ein Video an einen unbekannten Nutzer geschickt. Dieses Video zeigte ein etwa fünfjähriges Mädchen bei sexuellen Handlungen mit einem erwachsenen Mann. Im Juni 2022 soll der Angeklagte über einen weiteren Account unter seinem Klarnamen eine weitere Videodatei versandt haben. Diese zeigte einen erwachsenen Mann beim Geschlechtsverkehr mit einem etwa acht- bis zehnjährigen Mädchen.
Mädchen im Alter von
fünf und zehn Jahren
Im März 2023 soll der Beschuldigte laut Anklage in seiner Wohnung im Besitz von 13 kinderpornografischen Bild- und 19 kinderpornografischen Videodateien gewesen sein. Diese hatte er laut Anklage ungelöscht und jederzeit zugänglich auf seinem Smartphone gespeichert. Darunter das von ihm mit einem anderen Mann geteilte Video des fünfjährigen Mädchens und das Foto eines nackten Mädchens im Grundschulalter.
Diese Taten wurden von der Generalstaatsanwaltschaft gemäß Paragraf 184b, Absatz 1 und 3, Strafgesetzbuch angeklagt.
Ein Geständnis, das
„wurscht“ ist
Auf die Frage des Vorsitzenden Richters Dr. Christoph Warga, ob sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern wolle, antwortete dessen Verteidiger Werner Ecker: „Wir äußern uns. Der Angeklagte räumt die Vorwürfe vollumfänglich ein.“ Doch das sei eigentlich „wurscht“, so der Rechtsanwalt weiter: Denn der zur Verurteilung zugrunde liegende Paragraf 184b, Absatz 1 und 3, sei für die angeklagten Tatzeiträume 2021, 2022 und 2023 als verfassungswidrig eingestuft worden. Dem von dieser Wendung der Verhandlung etwas überraschten Richter erläuterte Ecker seine Argumentation. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe diese Entscheidung getroffen, weil der Paragraf 184b, 1 und 3, kein Strafmaß für einen minderschweren Fall vorgesehen und deshalb das Übermaßverbot verletzt habe. Es galt für jeden Fall eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Unter anderem vom Amtsgericht München sei dem Verfassungsgericht die Frage vorgelegt worden, ob dieser Strafrahmen gegen das Grundgesetz verstoße. Eine Entscheidung habe es dazu nicht gegeben.
Paragraf soll
verfassungswidrig sein
Er nehme an, dass nicht ausgerechnet das Amtsgericht Mühldorf ein verfassungswidriges Gesetz anwenden wolle, so der Verteidiger weiter. Ohne verfassungsmäßige Strafandrohung könne es keine Strafe geben, demnach sei das gegen seinen Mandanten laufende Verfahren einzustellen. „Ob uns das moralisch gefällt, ist wieder was anderes“, schloss Ecker seine Ausführungen ab. Das im Juni 2024 geänderte Gesetz habe keine Rückwirkung auf die Taten von 2021, 2022 und 2023.
Der Paragraf wurde geändert, damit Eltern, die sich gegenseitig warnen wollen und zu diesem Zweck Bilder weiterleiten, nicht bestraft werden und Lehrer, wegen einer solchen Weiterleitung zur Warnung und Information, keine berufsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verliert ein deutscher Beamter automatisch seinen Status und alle Beamtenrechte. Die Mindeststrafe wurde 2024 von einem Jahr auf sechs Monate gesenkt. Nachdem Richter und Verteidiger anhand einiger Gesetzeskommentare rund um den StGB-Paragrafen 184b „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ diskutiert hatten, schlug Warga vor: „Vielleicht wäre es eine Idee, die Verhandlung auszusetzen.“ Die Sache müsse auch der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vorgelegt werden. „Das hat Tragweite und bedarf einer intensiven rechtlichen Prüfung“, so Warga. Der Amtsrichter verkündete den Beschluss der Aussetzung, ein neuer Termin werde festgesetzt. Der Angeklagte, um den es in diesem Verfahren geht, verfolgte die Diskussion zwischen seinem Verteidiger und seinem Richter teilnahmslos und mit leerem Blick. Er muss nun abwarten, zu welcher Entscheidung die Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit des von der Staatsanwaltschaft angewendeten Paragrafen kommen werden.