Dreiste Diebstähle auf Friedhöfen

von Redaktion

In Mühldorf kam es auf zwei Friedhöfen zu dreisten Diebstählen. Unbekannte entwendeten frisch angelegten Blumenschmuck und Pflanzen von mehreren Gräbern. Die Polizei hat die Ermittlungen wegen Diebstahls und Störung der Totenruhe aufgenommen, denn es handelt sich dabei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt.

Mühldorf – Zweimal wurden in der jüngsten Zeit Hinterbliebene Opfer von dreisten Diebstählen. So wurde zwischen 22. und 31. März frisch angelegter Blumenschmuck von einem Grab auf dem Altmühldorfer Friedhof entwendet. Am Friedhof Mühldorf-Nord wurden am Wochenende vom 24. bis 26. April Pflanzen von einem Grab gestohlen.

Störung
der Totenruhe

In beiden Fällen sind der oder die Täter unbekannt. Die Polizei Mühldorf hat Ermittlungen wegen Störung der Totenruhe und Diebstahl aufgenommen.

Für die einen mag es eine Lappalie sein. Ein paar Blumen, die verschwunden sind. Für wenige Euro wieder zu ersetzen. Für die Betroffenen, von denen die Gräber liebevoll im Andenken an ihre Verstorbenen gepflegt und geschmückt werden, ist es ein Stich ins Herz. Es ist eine Respektlosigkeit ihnen und denen gegenüber, die im Grab liegen. Eine kaum zu überbietende Herzlosigkeit. So sieht es auch Karl-Heinz Stocker von der Polizeiinspektion Mühldorf. „Der finanzielle Schaden ist sicher als gering anzusehen, aber der ideelle Schaden für die Angehörigen, die die Gräber pflegen, ist enorm“, stellt der Polizeihauptkommissar fest.

Zur Trauer um die Verstorbenen, komme das seelische Leid, wenn sie feststellen müssten, dass Vasen geplündert oder Pflanzen aus der Graberde gerissen wurden.

Laut Stocker bekomme die Polizei solche Fälle nicht besonders oft auf den Tisch, aber: „Es geht dabei um Sachbeschädigung, Diebstahl und Störung der Totenruhe, und die Anzeigen durch die Angehörigen führen immer zu weiteren Ermittlungen.“ Die Täter müssen, wenn sie erwischt werden, mit einer Bestrafung rechnen.

Ein solcher Diebstahl vom Friedhof ist eben kein Kavaliersdelikt. Das bestätigt auch Oberstaatsanwalt Dr. Rainer Vietze, Sprecher der Staatsanwaltschaft Traunstein, auf Nachfrage der OVB-Heimatzeitungen. Wer Grabschmuck klaut, kann dafür wegen Diebstahls mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. „Die Art der Strafe und deren Höhe richten sich nach dem Wert des entwendeten Grabschmucks und nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien“, präzisiert Vietze. „So wirkt sich ein Geständnis strafmildernd aus. Strafschärfend sind insbesondere Vorstrafen zu berücksichtigen.“

Beschädigung einer
Beisetzungsstätte

Die Störung der Totenruhe ist ein sogenanntes „Offizialdelikt“, was bedeutet, dass Ermittlungen auch ohne eine Anzeige eingeleitet werden, wenn die Tat der Staatsanwaltschaft bekannt wird.

„Der Straftatbestand ‚Störung der Totenruhe‘ ist in Paragraf 168 Strafgesetzbuch geregelt und sieht eine Bestrafung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor“, so Vietze. „Bestraft wird, wer vorsätzlich eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt“, führt der Sprecher der Staatsanwaltschaft Traunstein aus.

Darüber, ob im Bereich der Staatsanwaltschaft Traunstein wegen solcher Delikte bereits Haft- oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt es in Traunstein keine gesonderte Statistik. Auch nicht über die Häufigkeit von Diebstählen auf Friedhöfen. Was Dr. Vietze weiß, ist: „Es gehört aber zu den Delikten, die bei uns eher selten sind.“

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