Natürlich ist es nicht im Interesse der Mobilfunkanbieter, ihren Kunden die Kündigung zu erleichtern. Denn: Der Markt ist hart umkämpft. Ein paar Tipps, um möglichst ohne Umstände aus einem Vertrag herauszukommen.
-Die Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass bestehende Verträge im Todesfall grundsätzlich auf die Erben übergehen. In vielen Fällen greift dann ein Sonderkündigungsrecht. Viele Mobilfunk-Anbieter bieten auf ihrer Webseite eigene Formulare für diesen Fall an.
– Ist man selbst Vertragspartner und der Verstorbene hat den Vertrag nur genutzt, besteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht. Dann kann man lediglich auf die Kulanz des Mobilfunkanbieters hoffen – oder den Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigen. Formulare dafür gibt es im Internet, beispielsweise auf www.aboalarm.de. So weit ist der Service kostenfrei, Gebühren entstehen, wenn der Besucher wünscht, dass der Seitenbetreiber das Ausdrucken und Abschicken für ihn erledigt.
-„Zu Beweiszwecken ist es immer empfehlenswert, die Kündigung schriftlich zu erklären“, sagt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. „Im Idealfall sollte die Versendung per Einschreiben/Rückschein erfolgen.“ Nur dann gelinge im Streitfall der Nachweis, dass die Unterlagen zugestellt wurden.
-Mobilfunkverträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, können seit dem 1. Oktober 2016 auch schriftlich per Mail gekündigt werden. Verträge, die vorher geschlossen wurden, erfordern weiterhin eine schriftliche Kündigung in Briefform.
-Viele Telefonunternehmen bestätigen zwar den Eingang einer Kündigung, bitten aber gleichzeitig um einen Rückruf, etwa „um die Kündigung bearbeiten zu können“. Das ist in aller Regel nicht notwendig. Eine Kündigung wird mit dem fristgerechten Zugang beim Empfänger wirksam. Mit dem Anruf soll der Kunde nur zur Vertragsverlängerung oder zum Abschluss eines neuen Vertrags gebracht werden. wö