Was man sagen muss – und was nicht

von Redaktion

Mehr als die Kontaktdaten und die Adresse darf der Vermieter zunächst nicht erfragen, erst dann, wann ein Interessent infrage kommt, darf er auch nach dem Einkommen fragen. In Sachen Finanzen dürfen Mieter keinesfalls schwindeln, ebenso wenig dürfen sie ein laufendes oder kürzer als fünf Jahre zurückliegendes Insolvenzverfahren verschweigen. Auch dann, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung zur Kündigung der bisherigen Wohnung geführt hat, dürfen Mieter dies nicht verschweigen. Ob die Mietinteressenten Angaben zu ihrem bisherigen Vermieter machen müssen, ist strittig: Die Interessensgemeinschaft Haus und Grund hält diese Angabe für unerlässlich, weil sich der Vermieter dann durch eine Nachfrage ein Bild von der Zuverlässigkeit des Mieters machen kann. Datenschützer dagegen empfinden diese Nachfrage als unzulässig. Unstreitig aber darf der Vermieter nicht nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungen, Familienplanung, sexueller Orientierung oder Heiratsabsichten fragen. susanne sasse

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