Eiskalte Pflichten

von Redaktion

Räumen und Streuen: Auf Hauseigentümer wartet im Winter viel Arbeit – wir erklären, welche

VON Sarah Brenner

Wenn Frau Holle dicke Flocken vom Himmel schickt, schaut das zwar schön aus, doch für die meisten Mieter und Hauseigentümer bedeutet es jede Menge Arbeit. Der erste Griff am Wintermorgen geht dann nicht mehr wie gewohnt zur Kaffeetasse, sondern zur Schneeschaufel. Wer zu welcher Uhrzeit zum Räumen verpflichtet ist, regeln diverse Satzungen.

Was Münchner gemäß der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 17. Dezember 2010 beachten müssen, hat der Haus- und Grundbesitzerverein zusammengestellt. Danach sind grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen oder über diese erschlossen werden, zum Räumen und Streuen verpflichtet. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beziehungsweise Nießbraucher verpflichtet.

Von der Räum- und Streupflicht befreit sind Eigentümer, deren Grundstücke im sogenannten Vollanschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung liegen. Damit gemeint ist der Bereich innerhalb des Mittleren Rings. Eigentümer dieser Grundstücke sind zum Räumen und Streuen nur in Ausnahmefällen verpflichtet. Etwa wenn durch außerordentliche Umstände wie Unwetterkatastrophen oder Streiks die städtische Straßenreinigung ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen kann und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum drohen.

Grundstückseigentümer außerhalb des Vollanschlussgebiets sind verpflichtet, Gehsteige von Schnee und Eis zu befreien. An Werktagen spätestens ab 7 Uhr, an Sonn- beziehungsweise Feiertagen spätestens ab 8 Uhr morgens. Ausreichend ist eine Breite von etwa einem Meter im mittleren Bereich der Gehbahn, sodass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bei Straßen ohne Gehweg muss die Satzung zweifelsfrei regeln, auf welcher Seite der Straße gestreut werden muss.

Hauseigentümer können ihre Räum- beziehungsweise Streupflicht auf Mieter übertragen. Erforderlich ist aber eine klare und eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag. Das bloße Aufstellen oder Einwerfen eines Schneeräumplans reicht nicht aus.

Hat der Hauseigentümer den Winterdienst auf ein gewerbliches Unternehmen übertragen, kann er dies in seiner Steuererklärung als Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Dafür erhält er einen Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent. Auch Mieter können die Kosten des Winterdienstes in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn sie in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen sind.

Übrigens: Fußgängern wird vonseiten der Rechtsprechung zunehmend eine gewisse Eigenverantwortlichkeit auferlegt. So können Spaziergänger nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beispielsweise keinen durchgängig eisfreien Bürgersteig mehr erwarten. Stattdessen müsse man „immer mit Streulücken rechnen“.

Geräumter Schnee muss grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Der Schnee darf daher nicht vor die Einfahrt des Nachbarn geschoben oder über den Grundstückszaun geworfen werden.

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