Die Lage sei überzeugend, schreibt der Anbieter des Ein-Zimmer-Apartments mitten in Schwabing. Das Viertel stehe schließlich für „Kultur, Unterhaltung und lockere Lebensart. Berühmte Kultureinrichtungen, der Olympiapark und der Englische Garten sind ganz in der Nähe und bieten zahlreiche Freizeitaktivitäten.“ Zudem sei die Versorgungsinfrastruktur perfekt. Denn ob Supermarkt, Cafés, Restaurants, Ärzte und Apotheker oder Bäcker – alles sei vor Ort zu erreichen. Und einen Umzug mit sperrigen Möbeln braucht es nicht, die Wohnung wird möbliert angeboten: 26 Quadratmeter für 1690 Euro.
Es ist nicht die einzige Annonce in dieser Preislage. „Das ist keine Seltenheit“, sagt die Chefin des Mietervereins München, Beatrix Zurek. „Wir stellen generell schon die Tendenz fest, dass immer mehr möblierte Wohnungen oder sogar Häuser zu sehr hohen Preisen in München angeboten werden.“ Das Sozialreferat hat ähnliche Beobachtungen gemacht.
Allerdings: All diese Angebote sind legal. „Der Mietspiegel ist für möblierten Wohnraum nicht unmittelbar anwendbar, und die Vorschriften, die Mietpreisüberhöhungen beziehungsweise Mietwucher verhindern sollen, greifen ebenfalls nicht“, sagt ein Sprecher von Sozialreferentin Dorothee Schiwy (SPD). Beatrix Zurek sagt weiter: „Für die Möblierung darf über den Mietspiegel hinaus ein Zuschlag verlangt werden. Dieser ist nicht festgeschrieben, und deswegen ist es für den Mieter schwer einzuschätzen, ob der Zuschlag noch angemessen ist oder nicht.“ Generell liege die ortsübliche Vergleichsmiete in guten Lagen und bei neuen Wohnungen in München durch diverse Zuschläge schon hoch, dazu komme dann noch der Aufschlag für die Möblierung.
Wer nutzt solche Wohnungen, wer kann sich solche Preise noch leisten? „Das ist sehr unterschiedlich“, sagt Zurek. „Es dürften häufig Geschäftsleute sein oder Neumünchner, die schnell eine Wohnung brauchen.“ Eine solche Unterkunft könne aber auch der letzte Notnagel sein für Menschen, die in München einfach keine andere Wohnung finden. „Sie sind dann gezwungenermaßen bereit, solch überteuerte Preise zu bezahlen.“
Der Stadt sind (noch) die Hände gebunden. Sie kann allenfalls vorgehen, wenn es sich um Zweckentfremdung handelt. Die liegt vor, wenn Wohnungen nicht zum Wohnen, sondern zur Fremdenbeherbergung wie bei einem Hotel benutzt werden. „Daher müssen die möblierten Wohnungen beobachtet werden, um sicherzustellen, dass umgehend eingeschritten werden kann“, sagt Zurek. Laut Sozialreferat gab es bereits „diverse Initiativen an den Gesetzgeber, hier dringend nachzubessern“. Einen Riegel könne man vorschieben, wenn der Paragraf 291 des Strafgesetzbuches zum Thema Mietwucher genutzt werden würde. Der sei, so Zurek, bislang „weitgehend nutzlos“. Nach gängiger Rechtsprechung liegt Wucher vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um 50 Prozent überschritten ist. Das ist in vielen Münchner Mietverhältnissen der Fall. Jedoch ist für die Erfüllung des Straftatbestands wichtig, dass die Zwangslage, Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausgebeutet wird. Für München haben die Gerichte meist so entschieden, dass auf dem Wohnungsmarkt keine Zwangslage vorliege, da es an sich genügend Wohnraum gebe. „Nur eben keinen bezahlbaren“, sagt Zurek. „Diese Rechtsauslegung muss aufhören. Dann könnte gegen völlig überteuerte möblierte Apartments mit dem Argument des Mietwuchers vorgegangen werden.“