„Hier soll ein Zeichen gesetzt werden“

von Redaktion

Strafrechtsexperte Berthold Braunger erläutert, was hinter dem Mordvorwurf steht

Der Mann, der Freitagnacht die Flucht vor der Polizei ergriffen hat und dabei einen 14-Jährigen getötet hat, sitzt in U-Haft. Der Tatvorwurf lautet Mord. Wie geht die Justiz mit solchen Fällen um? Antworten gibt der erfahrene Münchner Fachanwalt für Strafrecht, Berthold Braunger (59).

Im aktuellen Fall wird wegen Mordes und versuchten Mordes ermittelt. Wie kommt es dazu?

Das ist der schwerstwiegende Vorwurf, der erhoben werden kann. Andere Beschuldigungen wären möglich gewesen. Ich denke, hier soll ein Zeichen gesetzt werden. Auch mit Blick auf Raser-Fälle wie in Berlin.

Was spricht rechtlich denn für den Mordvorwurf?

Es müssen – im Unterschied zum Totschlag – bestimmte Mordmerkmale erfüllt sein. Im vorliegenden Fall könnte das etwa Heimtücke sein. Das ist der Fall, wenn man die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Gruppe Jugendlicher nichtsahnend über die Straße gegangen ist und nicht damit gerechnet hat, dass ein Auto mit mehr als 100 km/h angerast kommt und sie überfährt. Deshalb steht hier Heimtücke im Raum.

Was wäre noch als Mordmerkmal denkbar?

Niedrige Beweggründe. Sie liegen dann vor, wenn die Beweggründe, einen Menschen zu töten, auf sittlich niedrigster Stufe stehen. Das heißt, wenn auch die Allgemeinheit in keinster Weise irgendein Verständnis für dieses Handeln aufbringen könnte. Ein weiteres denkbares Mordmerkmal wäre die Verdeckung einer anderen Straftat. Beispiel hierfür wäre, wenn der Täter vorher eine Unfallflucht begangen hätte. Später ist er ja auch mehrfach über rote Ampeln gefahren, das wäre ein Vergehen der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung. Man könnte rechtlich so argumentieren, dass er den Verstoß verdecken wollte, indem er die Gruppe umzufahren versucht hat.

Welche Beschuldigung wäre außer Mord möglich?

Totschlag. Für den Fall, dass keine Mordmerkmale vorliegen. Bei einer fahrlässigen Tötung wiederum müsste man annehmen, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei seiner Raser-Fahrt nicht beachtet hat. Auch Körperverletzung mit Todesfolge ist denkbar: Hier könnte man sagen, es gab keinen Vorsatz für die Tötung eines Menschen. Der Fahrer hätte in diesem Sinne nicht billigend in Kauf genommen, dass andere Menschen zu Tode kommen, sondern er hätte nur damit gerechnet, dass unter Umständen jemand verletzt wird.

Was spricht dann für den Mordvorwurf?

Mit Sicherheit auch die Geschwindigkeit. Der Beschuldigte war ja mit mehr als 100 km/h in der Stadt unterwegs. Er musste damit rechnen, dass da auch irgendwo Fußgänger sind, die nicht mehr ausweichen können, wenn sie die Straße überqueren wollen. Deswegen spricht schon vieles dafür, dass es in diesem Fall einen Vorsatz für eine Tötung gab. Ob das dann als Mord bewertet wird, wird sich zeigen.

Es gab zuletzt auch Fälle von Autorennen, bei denen Raser wegen Mordes verurteilt wurden. In Berlin etwa. Hier wurde argumentiert, dass das Auto als Waffe genutzt wurde.

Das wäre das Mordmerkmal der Begehung einer Tat mit „gemeingefährlichen Mitteln“. Zu dem Schluss kam das Landgericht Berlin, weil die Geschwindigkeit bei diesen Auto-Rennen so hoch war. Ich sehe das aber als problematisch an, weil man nur schwer nachweisen kann, dass jemand sein Auto als Waffe einsetzen wollte. Vielmehr ist es in solchen Fällen eher das Ziel der Täter, vor der Polizei zu flüchten, als bedenkenlos zu rasen.

Glauben Sie, dass es zur Mordanklage kommt?

Für eine Beurteilung ist es zu früh. Zunächst wird jetzt die Beschuldigung durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Man muss abwarten, was die Ermittlungen ergeben.

Welchen Einfluss hat es, ob der Fahrer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden hat?

Das könnte einen Einfluss haben auf die Schuldfähigkeit des Fahrers. Falls er sehr viel Alkohol oder Drogen im Blut hatte, dann stünde eine verminderte Schuldfähigkeit oder die komplette Schuldunfähigkeit im Raum. Im Extremfall könnte das eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach sich ziehen. Aber das sind Ausnahmefälle.

Was droht dem Fahrer?

Bei Mord würde lebenslänglich drohen, auf fahrlässige Tötung stehen bis zu fünf Jahre Haft, auf Körperverletzung mit Todesfolge drei bis 15 Jahre.

Das Gespräch führte Andreas Thieme

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