München hat seit 1972 eine sogenannte Zweckentfremdungssatzung. Diese regelt, dass Wohnraum auch als solcher genutzt werden muss. Verwendet jemand beispielsweise eine Wohnung als Büro oder als Praxis, ist das nicht erlaubt. Das gilt auch für Vermieter, die Wohnraum mehr als acht
Dieser Artikel (ID: 1437934) ist am 17.05.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).