Die Münchner Sperrbezirksverordnung listet alle Straßen und Plätze im Stadtgebiet auf, an denen das Anbahnen und Ausüben von „entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen“ verboten ist. Das Verbot gilt überall im Sperrbezirk – das heißt, es betrifft nicht nur öffentliche Orte, sondern beispielsweise auch Wohnmobile, Privatwohnungen, Hotelzimmer, Clubs, Saunen und jeden anderen Ort.
Es gibt jedoch Ausnahmen für die Kontaktaufnahme mit Kunden in der Öffentlichkeit: In speziellen Anbahnungszonen ist das Ansprechen von Kunden erlaubt. In Bayern ist Prostitution in Gemeinden mit bis zu 30 000 Einwohnern grundsätzlich verboten. Damit ist Sexarbeit lediglich in 34 Kommunen im Freistaat zulässig. Alle diese Städte haben eine entsprechende Verordnung, wie im Übrigen auch fast alle deutschen Städte.
Die einzigen Kommunen, die keine Sperrgebietsverordnungen besitzen, sind Berlin und Rostock.