Die Erbschaftsteuer

von Redaktion

Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt einerseits vom Status des Erben ab: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie beerbte Eltern und Großeltern (Klasse I) zahlen weniger als Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Geschiedene sowie beschenkte Eltern und Großeltern (Klasse II), diese weniger als alle anderen (Kl. III). Andererseits bestimmt der Verkehrswert einer Immobilie den Steuersatz. So zahlt etwa ein Kind auf eine vererbte Wohnung mit einem Verkehrswert von 480 000 Euro elf Prozent. Nichten und Neffen zahlen für ein Haus, das 16 Millionen wert ist, 40 Prozent. Der Höchstsatz beträgt 50 Prozent.

Für Erben gelten Freibeträge von 20 000 bis 500 000 Euro (wiederum je nach Status) – die auf dem Münchner Immobilienmarkt schnell überschritten sind. So wie die Preise explodiert auch die Steuer. Die einzige Lösung heißt oft: Verkauf.

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