Rentner können diverse Aufwendungen von der Steuer absetzen: Ausgaben für die Gesundheit (Zahnersatz, Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalte oder Kosten für Medikamente) können als „außergewöhnliche Belastungen“ abgezogen werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. „Diese ist abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation“, sagt Gerauer. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag (370 Euro im Jahr). Auch Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung, zur privaten Haftpflichtversicherung und Spenden können abgesetzt werden. Ebenso Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, wie eine Haushaltshilfe. Absetzbar auch: Werbungskosten – dafür liegt die Pauschale bei 102 Euro im Jahr. „Grundsätzlich ist ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt.“ Dass er Steuern zahlen muss, ist aber noch nicht gesagt. Wichtig ist, die Summe aller zu versteuernder Einkünfte anzuschauen. Nach Abzug von Freibeträgen und Ausgaben kommt man auf das zu versteuernde Einkommen. Der Alterseinkünfte-Rechner des Finanzamts (www.lfst.bayern.de/steuerinfos/steuerberechnung/alterseinkuenfte-rechner) bietet eine erste Orientierung.