Feuriger Einbruch

von Redaktion

Bewährungsstrafe für Supermarkt-Zündler

Er war in einen Supermarkt eingebrochen, hatte 500 Euro aus einer Kasse gestohlen und anschließend auch noch drei Molotow-Cocktails gezündet: Dafür erhielt ein 35-jähriger Mann nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die aber zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht München verurteilte den Täter unter anderem wegen Diebstahls in Einheit mit versuchter Brandstiftung.

Der Vorfall ereignete sich am Tag vor Silvester 2021. Um 22.30 Uhr hebelte der 35-Jährige damals mit einem Brecheisen die Tür eines Supermarktes in der Arnulfstraße auf, öffnete gewaltsam die Kasse und entwendete das Bargeld. Anschließend entfernte er laut Anklage im Technikraum die Videosicherung und entzündete drei mit Benzin befüllte Brandsätze. Einer davon entflammte nicht, die beiden anderen Molotow-Cocktails führten zu oberflächlichen Bränden, die durch die Sprinkleranlage gelöscht wurden. Ansonsten wäre wohl Schlimmeres passiert und das Feuer hätte sich voraussichtlich auf wesentliche Gebäudeteile erstreckt, wie es in einer Mitteilung des Amtsgerichts heißt. Der Gesamtschaden betrug letztlich dennoch etwa 28 700 Euro.

Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht schließlich dessen Geständnis. Er habe die Tat nicht erst während der Hauptverhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Der Mann sei beruflich Selbstständiger gewesen und habe sich zur Tatzeit in einer schwierigen finanziellen Lebenssituation befunden. Während des Verfahrens saß er bereits mehr als drei Monate in Untersuchungshaft. Zudem sei zu berücksichtigen, „dass die Brandstiftung im Versuchsstadium stecken geblieben ist“.

Zulasten des 35-Jährigen sei zu werten, dass er „planvoll und mit deutlicher krimineller Energie vorging“. Zudem sei der Sachschaden erheblich. Außerdem sei der Mann vorbestraft wegen des Erschleichens von Leistungen, wenn auch in geringem Maße. Straferschwerend kommt laut Amtsgericht hinzu, „dass der Angeklagte tateinheitlich die Delikte des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des unerlaubten Umgangs mit Waffen begangen hat“.  kv

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