Das Amtsgericht München hat eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz von 4577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten zurückgewiesen. Die Kläger hatten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht, Zeitraum: 5. bis 19. Juli 2023. Doch dem siebenjährigen Buben der Familie wurde am Check-in-Schalter der Zugang zur Maschine verweigert. Der Bub war nur im Besitz eines verlängerten Kinderreisepasses, gültig bis März 2024. Die maledivischen Behörden akzeptieren keine verlängerten Kinderreisepässe, so eine Regelung, die seit Anfang 2023 greift, also ein halbes Jahr vor dem gebuchten Pauschalurlaub der vierköpfigen Familie.
Die Kläger buchten daraufhin bei dem beklagten Reiseveranstalter für den Folgetag vier Flüge (3302 Euro). Für die Hotel-Übernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden dazu Kosten von 294,86 Euro nebst Preis für den Express-Pass (13 Euro) und Kompensation für einen Tag entgangenem Urlaub (567,33 Euro) sowie „entstandene Unannehmlichkeiten“ (400 Euro). Die Kläger führen an, dass der Reiseveranstalter ohne erheblichen Aufwand die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen hätten unterrichten können. Das Amtsgericht bestreitet dies. Es liege „im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt“, gerade bei einer Fernreise. Zudem hätten zwischen Buchung und Reisebeginn neun Monate gelegen.
MM