Gehwegparken soll in München künftig konsequent geahndet werden. © Oliver Bodmer
Autos oder Gastronomie – in München wird bei der restlichen Gehwegbreite deutlich unterschieden, wer sich da breit macht. Das Mobilitätsreferat will künftig grundsätzlich kein Gehsteigparken mehr zulassen. Das könnte Folgen für die Freischankflächen in der Stadt haben.
Halbseitiges Gehwegparken hat sich in einer Vielzahl von kleinen Wohnstraßen in der gesamten bayerischen Landeshauptstadt mittlerweile eingebürgert. Bislang drückten die Ordnungskräfte dabei oft ein Auge zu. Was sich nun ändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Juni entschieden, dass das Recht über dem sogenannten Parkdruck steht und das illegale Parken von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden muss. Das Mobilitätsreferat (MOR) will künftig grundsätzlich Gehwegparken in München konsequent ahnden lassen. Es stelle für manche Personen eine unüberwindbare Barriere und Gefahr dar.
Bislang gibt es nur in Parklizenzgebieten keine Ausnahmen. Mit der neuen Mobilitätsstrategie der Stadt, die der Stadtrat in Kürze behandeln soll, will sich das MOR jetzt aber eine Generalvollmacht gegen das illegale Gehwegparken ausstellen lassen. „Damit werden die unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer nicht mehr abgewogen“, findet Josef Kress (SPD) vom Bezirksausschuss Ramersdorf-Perlach. Bei hohem Parkdruck könnte das Gehwegparken in seinen Augen durchaus legalisiert werden, „wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern auch mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“.
Sollte es im Einzelfall zwingend notwendig sein, Gehwegparken gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuordnen, „muss eine Restgehwegbreite von mindestens 2,50 Meter verbleiben“, heißt es in der MOR-Vorlage. Das deckt sich mit zwei Bundesvorschriften. Nach beiden braucht „unbehinderter Begegnungsverkehr“ diese Breite.
Doch dies gilt in München offenbar nur bei Gehwegparkern. Die Regelungen bei Freischankflächen, unter die auch die Schanigärten fallen, sehen ganz anders aus. Hier hält die Stadt bei reinen Gehwegen mindestens 1,60 Meter für den Fußgängerverkehr für ausreichend. Grenzt der Gehweg an einen Fahrradweg, so ist in der Regel zwischen Freischankfläche und Radweg eine Durchgangsbreite von 1,90 Metern erforderlich. Bei Schräg- oder Senkrechtparkplätzen sind es mindestens 2,30 Meter. Alles deutlich unter der Gehwegparker-Regelung, moniert Kress. Komme man aber an Stühlen und Sonnenschirmen problemlos vorbei, funktioniere dies auch bei geparkten Autos. Deshalb sollten auch dort bei der erforderlichen Restgehwegbreite in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sein, so Kress.
Natürlich wäre auch der Umkehrschluss möglich. Doch würden die 2,50 Meter Restgehwegbreite künftig auch bei der Gastronomie angewendet, könnte dies das Aus für so manche Freischankfläche in München bedeuten.
CARMEN ICK-DIETL