Prozess um Panzerfahrt

von Redaktion

Sie wollte Panzer fahren – doch die Veranstalter bekamen das einfach nicht auf die Kette: Eine Frau kaufte bei einem Vermittler von Erlebnisgeschenken für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in Oldenburg (Niedersachsen). Doch dieses Erlebnis fand nie statt – die Frau verklagte den Vermittler deshalb. Und bekam jetzt vorm Münchner Amtsgericht Recht.

Ein Veranstalter sollte die Panzer-Fahrstunde durchführen – erster Termin: 9. Oktober 2021. Laut Amtsgericht wurde das aber verschoben auf den 15. März 2022. Einvernehmlich, so die Richter. Und das wird noch wichtig.

Denn: Der zweite Termin wurde vom Veranstalter ebenso aufgehoben. Einen dritten Termin gab’s aber nicht, denn der Veranstalter bietet das Panzer-Fahren gar nicht mehr an. Die Frau konnte die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins daher nicht einlösen. Ihr Geld wollte der Vermittler aber nicht zurückzahlen. Folge: Sie verklagte ihn vorm Amtsgericht auf Rückzahlung.

Vor Gericht behauptete der Vermittler, dass die Aufhebung des zweiten Termins nicht einvernehmlich erfolgt sei. Laut den AGB galt für ihn der Gutschein daher als eingelöst, die Frau als nicht erschienen. Er überwies das Geld an den Veranstalter.

Die Richter gaben der Klägerin recht. Dass der Termin einvernehmlich verschoben wurde, habe der Vermittler nicht nachweisen können. Ein sogenanntes No-Show (Nicht-Erscheinen trotz Termin) sei nicht gegeben. Er hätte das Geld nicht an den Veranstalter überweisen müssen. Der Vermittler muss die 342 Euro fürs Panzerfahren deshalb zurückzahlen. Volles Rohr verloren, sozusagen.
TG

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