Lehmann wehrt sich gegen Suff-Strafe

von Redaktion

Angetrunken nach der Wiesn im Auto

Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann (55). © Sven Hoppe/dpa

Auf der Wiesn über die Stränge schlagen: Das ist schon vielen Besuchern passiert. Betrunken sind sie nach Hause getorkelt oder ins Taxi gestiegen. Doch sich nach dem Biergenuss noch selber ans Steuer zu setzen: Das ist keine gute Idee – und ebenso gefährlich wie strafbar. Wer dann noch von der Polizei erwischt wird, hat einen gebrauchten Tag. So wie Ex-Fußballstar Jens Lehmann.

Das Amtsgericht hat dem 55-Jährigen infolge seiner Trunkenheitsfahrt kürzlich einen Strafbefehl geschickt: 80 Tagessätze soll Lehmann berappen (wir berichteten). Doch weil er erst im September verurteilt worden war, nachdem er den Dachbalken seines Nachbarn durchgesägt hatte, sind laut Staatsanwaltschaft nun über 90 Tagessätze eingetragen: insgesamt also rund 90 000 Euro. Damit wäre Lehmann auch vorbestraft.

Gegen den Strafbefehl hat der Ex-Nationaltorwart nun Einspruch angekündigt. Damit ist auch klar (und das weiß Lehmann, weil er schon öfter vor Gericht stand): Es wird in dieser Sache zu einem öffentlichen Prozess vor dem Amtsgericht kommen.

Zu seinem Fall hat sich Lehmann gestern auch gleich selbst geäußert: „Es war ein Fehler, mit 0,7 Promille alkoholisiert Auto zu fahren“, schrieb er über seine Social-Media-Kanäle. Er habe sich „falsch eingeschätzt“, gab er gegenüber Welt TV zu. Lehmann beteuert aber, nicht betrunken gewesen zu sein. Seinen Fehler sieht er nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit – und fordert, dass er nur 528 Euro zahlen soll – plus einen Monat Fahrverbot, wie es das Gesetz dafür vorsehe. Eine solche Geldbuße hätte er „akzeptiert“, schreibt Lehmann.

Doch die Staatsanwaltschaft wertet den Fall als Trunkenheitsfahrt gemäß Paragraf 316 des Strafgesetzbuches, das für solche Taten sogar bis zu ein Jahr Haft vorsieht. „Meist kommt es aber zu einer Geldstrafe“, sagt Albert Cermak, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zwangsläufig werde auch die Fahrerlaubnis entzogen und „eine Sperrfrist zur Neuerteilung auferlegt, bei Ersttätern mindestens zehn bis zwölf Monate.“ Streitpunkt sei oft, ob es zu Ausfallerscheinungen kam: Bei Lehmann hatte die Polizei das bejaht– und ihn aus dem Verkehr gezogen.
THI

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