In einer großen Sendlinger Wohnanlage wird reichlich schmutzige Wäsche gewaschen. Wann sie aufgehängt werden darf, darüber gibt es nun Streit. Ein langjähriger Bewohner, der seinen Namen nicht in der Zeitung lesen will, hat das Rundschreiben der zuständigen Hausverwaltung an unsere Redaktion weitergeleitet. Darin hieß es im März 2025: „Wir weisen darauf hin, dass das Aufhängen von Wäsche im Freien an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet ist.“
Er sei doch ein wenig amüsiert gewesen, als er vom fraglichen Teil der Hausordnung erfahren habe, sagt der Münchner: „Ich musste erstmal lachen.“ Es sei aber nicht das erste Mal, dass er sich über in seiner Nachbarschaft geltende Vorschriften gewundert habe.
Viele Familien leben in der Wohnanlage, die Gebäude in der Meindl- und Lindenschmitstraße einschließt. „Es gibt einen wunderschönen, großen Innenhof – nur leider ist dort so gut wie nichts erlaubt, wodurch jegliches Gemeinschaftsgefühl schon im Ansatz erstickt wird“, bemängelt der Bewohner. Auch ein einst etabliertes Hoffest habe seit Jahren nicht mehr stattgefunden.
In der Hausordnung der Wohnanlage werden Mieter an die „Einhaltung der Hofordnung sowie der Spielzeiten“ erinnert. Die Hofnutzung sei nur bis 19.30 Uhr gestattet. „An den Sonn- und Feiertagen sollte im Interesse aller Bewohner das Spielen und Toben auf der Grünfläche unterlassen und der nächste Spielplatz aufgesucht werden.“ Es sei von Bedeutung, „das friedliche Miteinander von Alt und Jung aufrechtzuerhalten“.
Allzu oft würden Bedürfnisse Einzelner in den Vordergrund rücken, kritisiert der Bewohner. Dass die Sonntagsruhe beeinträchtigt werde, nur weil jemand im Hof Wäsche aufhängt, könne er sich partout nicht vorstellen. „Es sind offenbar nur ein paar wenige, die sich daran stören. Aber die genießen die besondere Aufmerksamkeit.“
Auf Anfrage unserer Zeitung möchte sich die Hausverwaltung nicht im Detail äußern, auch nicht zu den Gründen für das kommunizierte Verbot an Sonn- und Feiertagen. Eine Sprecherin schreibt: „Die persönliche Freiheit des einzelnen endet dort, wo der Nachbar oder die Gemeinschaft gestört wird. Wir halten es nicht für zielführend, eine Auseinandersetzung über unterschiedliche Anschauungen zwischen Mietern und Vermietern öffentlich auszutragen.“
LKS