Leidet an Krebs: Alfons Schuhbeck. © dpa
Der frühere Glanz, seine Ausstrahlung und körperliche Präsenz: All das hat Alfons Schuhbeck mittlerweile verloren. Am Landgericht legte er am Dienstag ein Geständnis über seine jahrelangen Finanzdelikte ab (wir berichteten) – und soll wohl noch länger ins Gefängnis als ohnehin schon. Schlimmstenfalls vier Jahre und acht Monate wird seine Gesamtstrafe betragen.
Die Last stand Schuhbeck ins Gesicht geschrieben. Blass und zermürbt wirkte er auf der Anklagebank. Dazu hat er massiv abgenommen. Schuhbeck leidet an Krebs, den seine Anwälte als „nicht unheilbar“ beschrieben. Seit Anfang Mai ist seine Haft unterbrochen – bis mindestens Mitte September. Muss Schuhbeck trotz drohender Verurteilung womöglich nie wieder zurück ins Gefängnis? Unter Experten gilt das mittlerweile als realistisches Szenario.
Grundlage ist die Strafprozessordnung. Paragraf 455 regelt, dass die Haft ausgesetzt wird, wenn ein Verurteilter zu krank ist oder in Lebensgefahr geraten könnte, wenn er eingesperrt ist. Auch, wenn „zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird“.
Das verhindert aber nicht, dass er erneut verurteilt werden kann. „Solange ein Angeklagter verhandlungsfähig ist, kann das Verfahren gegen ihn bis zum Abschluss durchgeführt werden“, sagt Gerichtssprecher Laurent Lafleur. Schuhbecks Urteil soll am 14. Juli fallen.
Wie es nach einer Verurteilung mit der Haft weiterginge, ist eine andere Frage – über die auch Ärzte entscheiden, die Schuhbeck aktuell außerhalb des Gefängnisses behandeln. Es werde „geprüft, ob und gegebenenfalls wie die notwendige medizinische Behandlung von Herrn Schuhbeck in der Haft fortgesetzt werden kann“, sagt Anne Leiding von der Staatsanwaltschaft München I. Aus Justizkreisen ist zudem zu erfahren: Seine Krankheit ist kein Freifahrtschein. Sobald es Schuhbeck besser geht, müsse er auch wieder ins Gefängnis zurück. THI