Kurz eine Schachtel Zigaretten gekauft und eine Woche später einen Riesenstrafzettel bekommen. Darüber berichten immer mehr Verbraucher. Was sie in der Regel eint: Niemand hat mitbekommen, dass die Park- und Haltebedingungen beim Händler des Vertrauens geändert worden waren. „Der Kioskbesitzer, bei dem ich immer einkaufe, hat mir gesagt, er könne nichts machen, denn der Parkplatz gehöre ihm nicht“, berichtet Nicole F. aus Sendling. Sie hatte im März von einem Parkraumbetreiber eine Zahlungsaufforderung und nach ihrem Einspruch eine Mahnung bekommen.
Doch Verbraucher sind schrankenlosen Parksystemen nicht schutzlos ausgeliefert. Betroffene können sich gegen unberechtigte oder unverhältnismäßige Forderungen wehren. Denn anders als bei öffentlichen Parkflächen, die von den Behörden überwacht werden, kommt es beim (Falsch-)Parken auf einem privaten Platz nicht zu einer Ordnungswidrigkeit. Geltend gemacht werden kann lediglich eine sogenannte Vertragsstrafe. Doch damit die überhaupt greift, müssen die Regeln unmissverständlich kommuniziert werden. Deutlich sichtbare Schilder an der Einfahrt sind Pflicht. Fehlen sie oder sind sie kaum lesbar, ist die Grundlage für eine Forderung juristisch wacklig. Die Verbraucherzentralen raten deshalb, die Beschilderung an der Einfahrt zum Parkplatz sowie an der Position des eigenen Autos zu fotografieren. Zusätzliche Kosten dürfen nur bei Verzug verlangt werden.GW