Hintergrund zur Debatte um § 219

Die Rechtslage im Gefühlschaos

von Redaktion

von Aglaja Adam

München – Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland verboten, aber nicht strafbar. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Doch noch immer sind Abtreibungen ein Tabu-Thema. Wie sehr es polarisiert, zeigt die jüngste Debatte um den Fall der Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen veröffentlichte. Dafür wurde sie zur Kasse gebeten: Das Amtsgericht Gießen verurteilte sie zu 6000 Euro Geldstrafe wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche.

Das Gericht berief sich dabei auf den Paragrafen 219a. Dieser untersagt „das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen“ von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in „grob anstößiger Weise“ geschieht. Die Politik diskutiert nun über eine Reform beim Werbeverbot für Abtreibungen. Vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es zu dem Fall: „Für uns ist wichtig: Wenn Frauen in so einer schwierigen Situation sind – und das ist eine extreme Ausnahmesituation – dann brauchen sie Beratung, Information und Unterstützung. Das Recht auf Information, nicht auf Werbung, ist elementar.“ Denn was ist eigentlich mit der Frau, die sich für oder gegen ein Baby entscheidet? Wie findet sie einen Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt?

In einer Broschüre informiert die Bundesregierung zu diesen Fragen. Der Weg zu einer Abtreibung ist in Deutschland mit viel Bürokratie verbunden – besonders, wenn sie aus persönlichen Gründen erfolgt. Und das tun die allermeisten: In 96 Prozent der Fälle lag 2017 eine soziale Indikation vor, hat das Statistische Bundesamt ermittelt. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr rund 100 000 Abtreibungen vorgenommen. Genaue Gründe müssen die Frauen nicht angeben. Sie müssen aber zu einer Schwangerschaftskonfliktberatung. Dies sieht die „Beratungsregelung“ nach Paragraf 218a vor.

In Bayern gibt es 128 vom Freistaat geförderte Beratungsstellen, bundesweit sind es 1600. Neben den Landrats- und Gesundheitsämtern bieten auch freie, staatlich anerkannte Träger wie Donum Vitae in Bayern oder pro familia Beratungen an. Außerdem gibt es 24 katholische Beratungsstellen. Diese stellen aber keinen Beratungsschein aus, der Voraussetzung für den Schwangerschaftsabbruch ist. Er muss dem Arzt vorgelegt werden, der den Eingriff vornimmt.

Generell gilt: „Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens“ (Paragraf 219). Die betroffene Frau steht unter zeitlichem Druck. Denn die Befruchtung darf beim Zeitpunkt des Abbruchs nicht länger als drei Monate zurückliegen. Und zwischen der Beratung und dem Eingriff müssen drei Tage Bedenkzeit liegen.

Der medikamentöse Abbruch, der mit weniger medizinischen Risiken verbunden ist als ein operativer, ist nur bis zum Ende der neunten Schwangerschaftswoche möglich. Wird die Schwangerschaft erst spät festgestellt, kann es dafür schon zu spät sein. Nur ein Arzt darf eine Schwangerschaft abbrechen. Aber nicht jeder Frauenarzt führt Abtreibungen durch. Das Gesetz stellt es Gynäkologen frei, ob sie den Eingriff in ihrer Praxis vornehmen. Gesetzlich geregelt ist nur: „Die Bundesländer haben ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen.“

Besonders in Bayern ist der Zugang zu wohnortnahen Ärzten, die einen Abbruch vornehmen, oft schwierig. „Das ist ein großes Problem. Zwischen München und Innsbruck macht kein einziger Arzt Abbrüche und in anderen Gegenden sieht es ähnlich aus“, sagt Eva Zettler von der Beratungsstelle pro familia in München. Bei der Suche eines Arztes sind die Beratungsstellen die zentralen Anlaufstellen. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernehmen bei medizinischer Notwendigkeit oder nach einer Vergewaltigung die Krankenkassen. Erfolgt die Abtreibung aus persönlichen Gründen nach der Beratungsregelung, muss die Schwangere selbst zahlen.

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