Auslieferungsverfahren Puigdemonts

Nicht allein Sache der Justiz

von Redaktion

Von Matthias Hoenig und Christiane Jacke

Neumünster/Schleswig/Berlin – Und nun? Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat gestern einen Auslieferungshaftbefehl für den ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont beantragt. Damit steht das Auslieferungsverfahren aber erst am Anfang.

-Was prüft das Oberlandesgericht Schleswig?

Es muss klären, ob Puigdemont, der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bisher in Festhaltegewahrsam in der JVA Neumünster sitzt, in Auslieferungshaft genommen wird. Mit einer Entscheidung hierüber ist in einigen Tagen zu rechnen. Es muss einen Haftgrund geben – etwa Fluchtgefahr – und es muss geklärt werden, ob die Auslieferung nicht „von vornherein unzulässig erscheint“. Die Anordnung der Haft soll sicherstellen, dass eine Auslieferung überhaupt ermöglicht wird. Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft sind Rechtsmittel nicht möglich.

-Wie geht es weiter? Sollte Puigdemont mit einer Auslieferung nicht einverstanden sein, muss die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig in einem weiteren Schritt die rechtliche Zulässigkeit seiner Auslieferung beantragen. Das OLG würde diese prüfen. Voraussetzung wäre, dass die Taten, die Puigdemont nach Ansicht der spanischen Justiz begangen hat, auch in Deutschland strafbar wären. In Spanien wird ihm Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Mittel vorgeworfen. Das entspräche in Deutschland den Straftatbeständen Hochverrat und Untreue, meint die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein. Ob Puigdemont die ihm vorgehaltenen Straftaten begangen hat, wird vom OLG nicht geprüft.

-Kann das OLG Puigdemont auf freien Fuß setzen?

Theoretisch ja: Falls es keinen Haftgrund gäbe oder wenn eine Auslieferung rechtlich nicht zulässig wäre.

-Wer ordnet die Auslieferung an?

Sollte das OLG die Auslieferung als rechtlich zulässig betrachten, geht der Fall zurück an die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein. Diese müsste die Bewilligung aussprechen, dass Puigdemont tatsächlich ausgeliefert wird. Über die Auslieferung soll laut Gesetz spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden. Puigdemont war am 25. März auf der Autobahn A7 in Schleswig-Holstein festgenommen worden.

-Kann die Entscheidung des OLG Auswirkungen auf einen Prozess in Spanien haben?

Ja. Puigdemont dürfte nur für solche Taten in Spanien angeklagt werden, die auch in Deutschland strafbar sind. Sollte also – rein theoretisch – das OLG den Straftatbestand Rebellion als im deutschen Strafrecht für nicht gegeben betrachten und ihn nur wegen Untreue ausliefern, dürfte er in Spanien auch nur deswegen angeklagt werden.

-Kann Puigdemont gegen die Entscheidung des Gerichts vorgehen?

Ja. Sollte das OLG eine Auslieferung für zulässig erklären und auch die Generalstaatsanwaltschaft diese bewilligen, könnte Puigdemont vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. In Leitsätzen zu einem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 heißt es etwa: „Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen.“

-Hat die Bundesregierung die Möglichkeit, einzugreifen und eine Auslieferung zu verhindern?

Das fordern zumindest die deutschen Anwälte Puigdemonts. Sie haben die Bundesregierung – konkret Justizministerin Katarina Barley (SPD) – aufgerufen, eine Auslieferung nicht zu bewilligen. Die Option dazu gebe es laut Gesetz. Grundlage ist hier Paragraf 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

-Gilt das auch für EU-Staaten?

Hier ist das Prozedere anders, weil die EU-Staaten auf die Rechtsstaatlichkeit der Abläufe vertrauen. Allerdings heißt es in einer Bund-Länder-Vereinbarung zu europäischen Ersuchen, das jeweils zuständige Bundesland setze sich in Fällen besonderer Bedeutung mit der Bundesregierung „ins Benehmen“.

Artikel 9 von 11