Leipzig – Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei dem Urnengang am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter gestern Abend im Eilverfahren entschieden. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block.
Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte.
Die AfD wehrt sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste, die der Landeswahlausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellung der Kandidaten beschlossen hat. Von ursprünglich 61 Listenkandidaten wurden nur 18 zur Landtagswahl zugelassen. Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Allerdings ging es nicht mehr um 43 abgelehnte Bewerber, sondern nur noch um 41. Denn für die Listenplätze 54 und 60 lägen formale Voraussetzungen nicht vor, hieß es am Donnerstag nach der Verhandlung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenheit wegen diverser inhaltlicher Mängel abgewiesen. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 18. Juli.