30 Prozent sind die Schmerzgrenze

Fördern und fordern: Diesen Grundsatz der Hartz-Reformen hat das Bundesverfassungsgericht im Kern bestätigt. Doch da die Sozialleistung für Langzeitarbeitslose nur das Existenzminimum absichert, hält das Gericht eine Kürzung um mehr als 30 Prozent als Strafmaßnahme für unzumutbar. Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Worüber wurde verhandelt?

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Erfurt hatte 2014 eine Stelle als Lagerarbeiter abgelehnt, weil er lieber in den Verkauf wollte. Deshalb wurden dem Arbeitslosen vom damaligen Regelsatz in Höhe von 391 Euro 234,60 Euro abgezogen. Das Sozialgericht Gotha schaltete in dem Fall das

Freitag, 10. April 2026

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