Worüber wurde verhandelt?
Ein Hartz-IV-Empfänger aus Erfurt hatte 2014 eine Stelle als Lagerarbeiter abgelehnt, weil er lieber in den Verkauf wollte. Deshalb wurden dem Arbeitslosen vom damaligen Regelsatz in Höhe von 391 Euro 234,60 Euro abgezogen. Das Sozialgericht Gotha schaltete in dem Fall das Bundesverfassungsgericht ein.
Welche Sanktionen sind nun noch möglich?
Die am häufigsten verhängten Sanktionen bleiben erlaubt: Wer einen Termin beim Arbeitsamt versäumt, büßt zehn Prozent des sogenannten Regelsatzes ein. Dieser liegt für allein lebende Erwachsene bei 424 Euro monatlich (ab 2020: 432 Euro). In Karlsruhe ging es um die krasseren Fälle: Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermaßnahme abbricht, setzt 30 Prozent aufs Spiel, beim zweiten Mal in einem Jahr sogar 60 Prozent. Beim dritten Mal entfiel das Arbeitslosengeld II komplett, samt Heiz- und Wohnkosten. Das Verfassungsgericht verbot nun die Strafen, die über eine 30-Prozent-Kürzung hinausgehen.
Um wie viele Fälle geht es?
8,5 Prozent aller Hartz-IV-Empfänger waren mindestens einmal betroffen. 2018 haben die Jobcenter rund 904 000 Sanktionen verhängt, in gut drei Viertel der Fälle wegen nicht eingehaltener Termine. Um die gravierenderen Verfehlungen geht es bei knapp jeder fünften Sanktion. Weil es dieselbe Person auch mehrfach treffen kann, ist die Zahl der Betroffenen niedriger. Vergangenes Jahr waren es insgesamt 441 000. Laut den Vergleichszahlen für den Monat Dezember wurden im Durchschnitt 109 Euro gestrichen.
Wie reagiert die Bundesagentur für Arbeit auf das Urteil?
Detlef Scheele, der Chef der Bundesagentur für Arbeit, begrüßt das Urteil: „Ich habe ja immer gesagt, 100 Prozent oder Kürzungen beim Wohnen brauchen wir nicht und wollen wir auch nicht anwenden.“ Nun müsse geprüft werden, was mit noch nicht bestandskräftigen Bescheiden, die Minderungen von mehr als 30 Prozent vorsehen, passieren solle. „Aber da werden wir uns jetzt mit dem Bundesarbeitsministerium und der Bundesregierung zusammensetzen und mit den Ländern, wie wir damit umgehen.“ Scheele betonte, dass der Kern der Hartz-IV-Sanktionen von den Karlsruher Richtern nicht angegriffen worden sei: Die Minderungen um 60 und 100 Prozent seien zwar nicht verfassungskonform, „aber das Thema der Mitwirkungspflichten ist verfassungskonform und das Prinzip des ‚Förderns und Forderns‘ auch.“
Was sagen die Sozialverbände?
In einer gemeinsamen Erklärung fordern die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Diakonie Deutschland und der Paritätische Wohlfahrtsverband, die bestehenden Sanktionsregelungen im Hartz-IV-System ganz aufzuheben. Durch solche Sanktionen würde das Lebensnotwendige gekürzt und soziale Teilhabe unmöglich gemacht, erklärten die Unterzeichner, zu denen auch 50 Einzelpersonen aus Verbänden, Organisationen und Parteien gehören.
Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung?
Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bezeichnete die Entscheidung als ein „weises, ausgewogenes Urteil“. Das Karlsruher Grundsatzurteil biete eine Chance auf gesellschaftliche Befriedung und gebe Rechtssicherheit in der 15-jährigen Debatte. Der Minister kündigte an, das Urteil werde auch Auswirkungen auf die unter 25-jährigen Hartz-IV-Empfänger haben. Junge Erwachsene werden bisher am schärfsten sanktioniert. KLAUS RIMPEL