München – Die neuen Fälle von Ansteckungen mit dem Coronavirus sorgen für Verunsicherung – und für viele praktische Fragen zum Alltag in Deutschland. Oft beginnen diese mit den Worten „Was wäre, wenn…“ Eine Übersicht mit denkbaren Fällen.
Was sind die Symptome?
Anzeichen einer möglichen Infektion sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) Beschwerden wie Husten und Schnupfen, Halskratzen und Fieber, manchmal auch Durchfall. Damit ist es für Laien aber unmöglich, die durch den Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 von der regulären Grippe oder grippalen Infekten zu unterscheiden, sagt Oliver Witzke, Direktor der Klinik für Infektiologie der Universitätsmedizin Essen.
Was tun, wenn es konkreten Anlass zur Sorge einer Infektion gibt?
Wer einen begründeten Verdacht hat, mit Sars-CoV-2 infiziert zu sein, sollte unnötige Kontakte meiden, nicht zur Arbeit gehen und zu Hause bleiben – auch das ist wie bei der Grippe. Wichtig sind eine gute Handhygiene, also regelmäßiges Waschen mit Seife, ein bis zwei Meter Sicherheitsabstand zu kranken Menschen und richtiges Husten und Niesen. Das heißt: In die Armbeuge. Atemmasken sind für Gesunde unnötig. Auch ständiges Desinfizieren der Hände ist laut Witzke überflüssig.
Was passiert, wenn Schule oder Kita schließen?
Wenn Kindergärten und Schulen als Vorsichtsmaßnahme geschlossen sind, wie es am Mittwoch in Teilen von Nordrhein-Westfalen der Fall war, können Arbeitnehmer im Notfall für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Denn Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt, dass, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt.
Was passiert, wenn man auf Reisen unter Quarantäne gestellt wird?
Wer in einem Hotel über den geplanten Zeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, wie das jetzt auf der Kanareninsel Teneriffa geschehen ist, kann nicht zur Arbeit kommen. In einem solchen Fall habe man als Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung, sagt Oberthür: Der Arbeitgeber muss also weiterhin das Gehalt zahlen.