München – Sowohl Kanzlerin Angela Merkel als auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder haben deutlich gemacht, dass auch bei uns weitere Maßnahmen drohen, sollte die Infektionskurve steil ansteigen und sich die Menschen nicht ausreichend an die Empfehlungen zur Kontakt-Vermeidung halten.
Der Präsident des Robert-Koch-Instituts, Lothar Wieler, sagte zur Frage, ob Ausgangssperren auch bei uns kommen werden: „Wir schauen, was geschieht.“
Rechtlich ist das jederzeit möglich: „Ausgangssperren könnte man auf Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz stützen“, sagt der Staatsrechtler Stephan Brixen von der Universität Bayreuth dazu. „Da das Robert-Koch-Institut die Gefährdungslage mittlerweile als hoch einschätzt, wäre das begründbar.“
Ausgangssperre bedeutet aber nicht, in der eigenen Wohnung eingesperrt zu sein wie im Gefängnis. In allen von Ausgangssperren betroffenen EU-Ländern gilt, dass dringend notwendige Aktivitäten wie Arztbesuche und Lebensmitteleinkäufe weiter erlaubt sind. Die öffentlichen Verkehrsmittel funktionieren weiter, und auch der Weg zur Arbeit bleibt erlaubt – allerdings nur, wenn das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist. „Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft sind erlaubt und sogar empfohlen“, sagte die belgische Regierungschefin Sophie Wilmès – und das auch in Begleitung von Familienangehörigen und Freunden.
Auch in den anderen Ländern mit Ausgangssperre wie Spanien ist es weiter erlaubt, mit seinem Hund Gassi zu gehen. Zu berücksichtigen sei dabei aber, dass man nur einzeln und ohne Begleitung auf die Straße dürfe, so Spaniens Ministerpräsident Pedro Sanchez. In Spanien ist es zudem trotz Ausgangssperre weiter möglich, das Heim zu verlassen, um Kinder, Ältere und Hilfsbedürftige zu betreuen.
Kontrolliert werden die Ausgangssperren durch die Polizei. Die italienische Polizei etwa hat in der ersten Woche mit Ausgehverbot mehr als 838 000 Menschen überprüft, teilte das Innenministerium in Rom mit. Mehr als 35 500 wurden angezeigt.
In Italien muss jeder auf einem Formular den Grund für seinen Ausgang erklären, zum Beispiel wenn er ins Büro muss. Allerdings umgehen einige Menschen auch die Sperre, indem sie Gassigehen mit Hunden unnötig ausdehnen oder vermehrt Einkaufen und Joggen gehen.
In Frankreich ist bei Verstößen gegen das Ausgehverbot ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro fällig, bei schweren Verstößen sogar 375 Euro. Laut deutschem Infektionsschutzgesetz droht bei Verstößen gegen eine Ausgangssperre sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Diese Regelung umfasst aber eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren, erläutert Staatsrechtler Rixen.
Überwacht werden die Ausgangssperren auch mit elektronischen Mitteln: In Hongkong gibt es ein elektronisches Armband, das mit einer Smartphone-App verbunden ist, um zu kontrollieren, ob unter Quarantäne gestellte wirklich zu Hause bleiben.
Einen derart schwerwiegenden Eingriff ins Persönlichkeitsrecht hält Bayerns Datenschutzbeauftragter Thomas Petri bei uns für nicht vorstellbar. In Israel hat der Inlandsgeheimdienst Schabak durch die dortige Notstandsregelung sogar das Recht, ohne richterliche Kontrolle die Standortdaten von sämtlichen israelischen Handynutzern auszuwerten. Sollte sich ein Nutzer für länger als zehn Minuten in der Nähe einer infizierten Person aufgehalten habe, schickt das Gesundheitsministerium eine SMS mit der Aufforderung, sich in Quarantäne zu begeben.
So weit gehen EU-Staaten nicht – aber auch in Österreich hat der größte Mobilfunkanbieter A1 die Bewegungsprofile seiner Nutzer der Regierung übergeben. Damit soll überprüft werden, ob sich die Österreicher an die Ausgangssperre halten.
Auch in Deutschland wird der elektronische Kampf gegen Corona schon vorbereitet: Eine 25-köpfige Gruppe arbeitet bereits daran. Lothar Wieler, der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI) hält es für ein „sinnhaftes Konzept“, Bewegungsdaten von Handys zu nutzen, um Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln. Bayerns Datenschutzbeauftragter Thomas Petri erklärte dazu gegenüber unserer Zeitung, dass das Infektionsschutzgesetz zwar Einschränkungen des Fernmeldegeheimnisses erlaube. „Allerdings muss dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschehen. Falls eine solche Einschränkung notwendig wird, sollte sie nur befristet sein und kann nur mit strikter Zweckbindung an die Seuchenbekämpfung ermöglicht werden.“