Wann man das Haus noch verlassen darf

von Redaktion

In der Bekanntmachung zur „Vorläufigen Ausgangsbeschränkung“ sind die Punkte klar aufgeführt, mit welchen Gründen man unterwegs sein darf. Hier der Überblick:

¡ die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

¡ die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Psycho- und Physiotherapeuten). ¡ Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.

¡ der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts. ¡ die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.

¡ die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis.

¡ Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und ¡ Handlungen zur Versorgung von Tieren.

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