Mehrwertsteuer sinkt in Restaurants

von Redaktion

Bundestag billigt weitere Corona-Hilfen: Lohnersatz für Eltern

Berlin – Der Staat greift berufstätigen Eltern, Arbeitnehmern in Kurzarbeit und Restaurants in der Corona-Krise noch stärker unter die Arme. Der Bundestag beschloss gestern gleich mehrere Finanzspritzen, die noch vor dem geplanten Konjunkturprogramm schnell und unkompliziert wirken sollen. Ein Überblick:

LOHNERSATZ FÜR ELTERN

Väter und Mütter, die wegen der Einschränkungen bei Kitas und Schulen nicht arbeiten können, bekommen länger Geld vom Staat. Der Lohnersatz wird von bisher 6 auf bis zu 20 Wochen verlängert. Jedes Elternteil bekommt Anspruch auf 10 Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf 20 Wochen. Außerdem soll der Zuschuss künftig auch tageweise gelten, wenn die Kinder nur ab und zu in Kita oder Schule dürfen. Der Staat zahlt 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro im Monat. Bedingung für den Lohnersatz ist, dass die Kinder jünger als zwölf oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind und dass es sonst „keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gibt. WENIGER MEHRWERTSTEUER IN RESTAURANTS

Die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie wird vorübergehend von 19 auf 7 Prozent gesenkt. So sollen Restaurants unterstützt werden, die wegen der Pandemie große Umsatzeinbrüche haben. Die Steuersenkung gilt ab Juli und befristet für ein Jahr. Die Opposition kritisierte, das wirke nur, wenn die Restaurants auch wieder Umsätze machten. Außerdem würden Kneipen, Bars und Clubs vergessen – denn die Mehrwertsteuer auf Getränke soll nicht gesenkt werden.

STEUERFREIE ZUSCHÜSSE

Der Bundestag beschloss außerdem, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei bleiben sollen. Millionen Bürger sind wegen der Pandemie gerade in Kurzarbeit. Viele Firmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken – weil besonders Geringverdiener sonst längerfristig kaum über die Runden kommen. Die Steuerbefreiung gilt laut Gesetz für Zuschüsse „bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt“.

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