Karlsruhe – In der Auseinandersetzung um die Veröffentlichung eines Interviews, in dem Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) die AfD als „staatszersetzend“ bezeichnet hatte, hat die Partei vor dem Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums habe Seehofer auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Damit habe er gegen das Gebot strikter staatlicher Neutralität verstoßen und das Recht der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt, urteilte das Gericht am Dienstag. (AZ: 2 BvE 1/19) Die Äußerungen des Ministers selbst beanstandete es aber nicht.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Interview Seehofers mit der Deutschen Presse-Agentur vom 14. September 2018. Die AfD hatte zuvor Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier polemisch im Bundestag kritisiert. Seehofer bezeichnete diese Kritik als „staatszersetzend“. „Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln“, erklärte er. Das Vorgehen sei „einfach schäbig“. Das Interview wurde auch auf der Ministeriums-Homepage veröffentlicht.
Damit habe Seehofer als Bundesminister seine staatliche Neutralitätspflicht verletzt, rügte die AfD. Die Verfassungsrichter urteilten nun, dass die Äußerung des Ministers selbst nicht zu beanstanden sei. Er habe aber als Regierungsmitglied hierfür nicht staatliche Ressourcen nutzen dürfen.
Zwar dürfe die Bundesregierung gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich und sachlich zurückweisen. Die Interviewäußerungen Seehofers hätten aber nichts mit seinem Ressort zu tun gehabt, sondern seien parteipolitisch begründet gewesen.
Die AfD begrüßte das Urteil. Bundessprecher Jörg Meuthen erklärte, das Urteil sei ein Beitrag zur „politischen Hygiene“ in Deutschland. Die Fraktionsvorsitzende Alice Weidel forderte Seehofers Rücktritt.
Eine Sprecherin des Ministeriums sagte, man nehme das Urteil zur Kenntnis und werde es jetzt auswerten. Dabei solle auch geprüft werden, welche Konsequenzen sich für die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums ergeben. Das Interview war wenige Wochen nach Veröffentlichung nicht mehr auf der Ministeriumsseite abrufbar.