Karlsruhe – Im Dauerstreit um Tonbandaufnahmen von Altbundeskanzler Helmut Kohl muss der Journalist Heribert Schwan dessen Witwe Maike Kohl-Richter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Auskunft über den Verbleib und die Anzahl von Kopien sowie Abschriften der Bänder geben. Das entschieden die Richter gestern in Karlsruhe. Kohl-Richer steht demnach ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. (Az. III ZR 136/18)
Kohl-Richter betreibt das Zivilverfahren, um in einem späteren Schritt finanzielle Forderungen gegen Schwan geltend machen zu können. Der Rechtsstreit wurde bereits von Kohl selbst begonnen und nach dessen Tod 2017 von seiner Witwe und Erbin fortgesetzt. Schwan war der Ghostwriter für Kohls Memoiren und nahm hierfür 200 Tonbänder mit insgesamt 630 Stunden persönlicher Erinnerungen des Altkanzlers auf. Später überwarfen sie sich, Kohl kündigte die Zusammenarbeit auf und verlangte das Material zurück.
In einem Rechtsstreit um die Eigentumsrechte an den Aufzeichnungen entschied der BGH bereits 2015 abschließend zugunsten Kohls. Das höchste deutsche Gericht stellte fest, dass die Bänder und die darauf festgehaltenen Erinnerungen Kohl gehören. Schwan habe sie im Zuge eines Auftragsverhältnisses erlangt, in dem klar geregelt gewesen sei, dass Kohl Herr des Materials und seiner Erinnerungen bleibe. Der Journalist sei dazu verpflichtet, dieses zu übergeben.
In der Folge entwickelte sich ein Rechtsstreit um die Frage, ob Schwan das gesamte Material ausgehändigt und Kohl hinsichtlich der Existenz möglicher Kopien und Abschriften getäuscht hat. 2010 versicherte er dem Exkanzler laut BGH schriftlich, über keine Unterlagen zu verfügen. 2014 sagte er aber in einem Interview, er habe Kopien der Bänder im In- und Ausland verteilt, an die „man nicht so schnell drankommen“ werde.