Karlsruhe – Im aktuellen Bundestag sind nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten Frauen – das liegt auch an den wenigen nominierten Kandidatinnen, ändert aber nichts an der Gültigkeit der Wahl. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Wahlprüfungsbeschwerde von zehn Frauen am Dienstag als unzulässig zurück. Die Klägerinnen finden, der Gesetzgeber müsse dafür sorgen, dass alle Parteien so viele weibliche wie männliche Kandidaten aufstellen. Ihnen gelang es aber nicht, das Gericht zu überzeugen. (Az. 2 BvC 46/19)
Im Moment sind von 709 Abgeordneten im Bundestag nur 223 Frauen. Tatsächlich war bei der Wahl 2017 nur jeder vierte Direktkandidat weiblich. Bei den ersten fünf Listenplätzen der Parteien lag der Frauenanteil im Schnitt bei 34,7 Prozent. Das hat nicht nur mit der Auswahl der Kandidaten zu tun. In sämtlichen größeren Parteien sind weibliche Mitglieder deutlich in der Unterzahl.
Besonders niedrig ist der Frauenanteil in den Fraktionen von AfD (10,2 Prozent), CDU/CSU (20,7 Prozent) und FDP (23,8 Prozent). Nur bei Grünen (56,7 Prozent) und Linken (53,6 Prozent) sind die weiblichen Abgeordneten in der Mehrheit. Verfechter eines „Paritätsgesetzes“ wollen, dass der Gesetzgeber eingreift und den Parteien eine Geschlechterquote für die Kandidaten-Nominierung vorgibt. Das gibt es in anderen Ländern bereits, zum Beispiel in Frankreich.
In Deutschland hatten Thüringen und Brandenburg versucht, ein solches Gesetz einzuführen. Danach wären die Listen für die Landtagswahl abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Beide Gesetze wurden aber von den Landesverfassungsgerichten vergangenes Jahr für nichtig erklärt. Dagegen sind zwei Verfassungsbeschwerden anhängig.
Ulle Schauws, frauenpolitische Sprecherin der Grünen, erklärte, der Weg für ein Paritätsgesetz für den Bundestag sei weiter offen. Man werde „weiter nach geeigneten Maßnahmen suchen“. AfD-Fraktionsvize Beatrix von Storch sagte, Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen sei seit Jahrzehnten erreicht. ANJA SEMMELROCH