Luxemburg – Sind Bereitschaftszeiten, in denen man auf Abruf für den Job bereitsteht, gleichbedeutend mit Arbeitszeit? Nicht immer, aber oft, entschied gestern der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Entscheidend ist, dass sich Arbeitnehmer ausreichend erholen können.
Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrmann während seiner Bereitschaft binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Wenn ein Arbeitnehmer die Bereitschaft am Arbeitsplatz verrichten muss und nicht gleichzeitig dort wohnt, gilt sie ohnehin als Arbeitszeit.
Der EuGH stellte nun aber klar, dass Bereitschaftszeit auch dann Arbeitszeit ist, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten, seine Zeit „frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen“.
Neben Einschränkungen müssen laut EuGH aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies könne ein Dienstwagen mit Blaulicht und entsprechenden Sonderrechten sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.
Das oberste Gericht der EU sagt in seinem Urteil nichts dazu, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Es geht nur darum sicherzustellen, dass Arbeitnehmer genug Ruhe bekommen. So kann theoretisch eine Bereitschaft, die als Arbeitszeit anzusehen ist, schlechter bezahlt werden als Arbeitszeit, in der es tatsächlich zu Einsätzen gekommen ist. Das können nationale Gesetze oder Tarifverträge regeln.
Das Urteil könnte auch auf deutsche Städte und Kommunen Einfluss haben. Laut Deutscher Feuerwehr-Gewerkschaft gibt es hierzulande mehr als 100 Berufsfeuerwehren mit rund 35 000 Beschäftigten. Für sie sind die Kommunen zuständig. „Wenn Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gilt, brauche ich natürlich einen größeren Personalpool, aus dem ich schöpfen kann“, sagt Marc Elxnat vom Deutschen Städte- und Gemeindebund. dpa