Bremen – Die beiden Abschiebungen des Clan-Chefs Ibrahim Miri aus Bremen in den Libanon im Juli und im November 2019 waren rechtswidrig. Zu diesem Urteil kam das Bremer Verwaltungsgericht, das damit Klagen des in Beirut lebenden Miri folgte. Dennoch darf der 48-Jährige nicht wieder nach Deutschland reisen: Die 4. Kammer stellte nämlich zugleich fest, dass ein für sieben Jahre geltendes Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig ergangen sei. Selbst zu Besuchszwecken darf Miri die Bundesrepublik nicht betreten.
Die Behörden hätten Miri am 10. Juli 2019 nicht abschieben dürfen, weil er laut Gericht damals noch eine rechtswirksame Duldung hatte. „Ein geduldeter Ausländer darf nicht abgeschoben werden“, sagte Richter Niklas Stahnke. Der in Deutschland mehrfach vorbestrafte Miri war nach der ersten Abschiebung wieder eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, der aber als unbegründet abgelehnt wurde. Daraufhin wurde er in der Nacht vom 22. auf den 23. November 2019 erneut abgeschoben.
Auch dies sei rechtswidrig gewesen, befand das Gericht: Bei der zweiten Abschiebung habe sich die Bremer Innenbehörde nämlich nicht an zuvor gemachte Stillhaltezusagen gehalten. Im Klartext: Miri wurde mehrere Tage früher abgeschoben als zuvor von der Innenbehörde versichert. Das verstoße gegen den Grundsatz auf Gewährung von Rechtsschutz und sei „schlicht und ergreifend“ rechtswidrig, so Stahnke.
Dass Miri dennoch nicht nach Deutschland einreisen darf, liegt an der Entscheidung der Landesausländerbehörde, die ihm gegenüber ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat. Die ist laut Gericht rechtlich nicht zu beanstanden, nicht unangemessen und hat für weitere fünf Jahre Bestand.