Berlin/Frankfurt – Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag äußern sich verschiedene CDU-Politiker kritisch zum Verfahren zur Beitragsfestsetzung. Der Hamburger CDU-Landeschef Christoph Ploß sagte dem „Spiegel“, das Verfahren sei „in einer föderalen Demokratie nicht akzeptabel und muss dringend neu justiert werden“. Auch der sachsen-anhaltische CDU-Landtagsabgeordnete Detlef Gürth äußerte Kritik.
Gürth plädierte dafür, das Verfahren für die Beitragsberechnung zu überdenken. „Vom Volk gewählte Abgeordnete werden sonst zur Marionette gemacht“, warnte er. Ploß sagte: „Die Landesparlamente sollen hier abnicken, was eine Kommission schon vorher beschließt.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf 18,36 Euro angeordnet. Sachsen-Anhalt dürfe die von den anderen 15 Bundesländern beschlossene Anhebung nicht im Alleingang stoppen, entschieden die Richter. Die nicht erfolgte Abstimmung über den Medienänderungsstaatsvertrag im Magdeburger Landtag verletze die Rundfunkfreiheit und sei verfassungswidrig.
Damit stützte das Gericht das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung des Rundfunkbeitrags. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) macht hierbei alle vier Jahre einen Vorschlag zur Beitragshöhe. Das Sachverständigen-Gremium prüft dazu die Finanzbedarfsanmeldungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio und nimmt in der Regel Kürzungen vor.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird letztlich von den Ministerpräsidenten festgelegt, die dabei in der Regel der KEF-Empfehlung folgen. Die Beitragserhöhung muss anschließend von den Landesparlamenten gebilligt werden. Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) hatte dieses Verfahren bereits am Donnerstag als Dilemma-Situation für die Abgeordneten bezeichnet, die ihrem Gewissen verpflichtet seien.
Aus juristischer Perspektive äußerte der Staatsrechtler Rupert Scholz Kritik an der Entscheidung aus Karlsruhe. In seinem Beschluss habe sich der Erste Senat des Verfassungsgerichts „auf eine Institution berufen, die das Grundgesetz nirgends vorsieht: Von einer ,Ländergesamtheit‘ steht in unserer Verfassung kein Wort.“ Eine solche Sicht könne Rechte von Abgeordneten unzulässig ausschalten, warnte der ehemalige Verteidigungsminister in der „Bild“-Zeitung.
Der Medienrechtler Tobias Gostomzyk wies darauf hin, dass das Verfassungsgericht den Ländern nicht grundsätzlich verbiete, von den KEF-Empfehlungen abzuweichen. „Verfassungsrechtlich denkbare Gründe wären beispielsweise eine unangemessene Belastung der beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger“, sagte er.
Zwar verpflichte die Bedeutung der Rundfunkfreiheit bei der Beitragserhöhung zur Kooperation der Länder, sagte er. Allerdings könnten sie auch im engen Rahmen hiervon abweichen, wenn sie unter anderem eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht infrage stellen. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem ein Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen zu Erhöhungen des Rundfunkbeitrags als Alternative zum bisherigen Verfahren ausdrücklich angesprochen.