Berlin – Die AfD-Bundestagsfraktion ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, den Bundestag vorläufig zu neuen Verfahrensregeln für die Wahl von Parlamentsvizepräsidenten verpflichten zu lassen. Eine entsprechende einstweilige Anordnung lehnte das Gericht als unzulässig ab. In der laufenden Legislaturperiode hatten alle kandidierenden AfD-Abgeordneten die notwendige Mehrheit verfehlt – schließlich zog die Fraktion 2020 vor Gericht. (Az. 2 BvE 9/20)
Zwar steht laut Geschäftsordnung des Bundestags jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Parlamentspräsidium zu. Die Präsidiumsmitglieder müssen allerdings von den Abgeordneten gewählt werden. Die AfD ist als einzige Fraktion nicht im Präsidium vertreten und sah sich nach der Ablehnung ihrer Vorschläge in ihren Rechten verletzt: Der Bundestag hätte vor den Abstimmungen Regelungen treffen müssen, um eine Nichtwahl „aus sachwidrigen Gründen“ zu verhindern, argumentierte sie.
Das Gericht lehnte es nun ab, das Parlament vorläufig dazu zu verpflichten. Die AfD wolle ein neues, allgemein gültiges Verfahrensrecht, was im Eilverfahren nicht geschaffen werden könne. Bei diesem gehe es nur um eine vorläufige Sicherung von Rechten. „Dringender Regelungsbedarf“ bestehe hier aber nicht. Die AfD reagierte enttäuscht. Der Rechtsschutz für die Opposition vor dem Verfassungsgericht sei „inzwischen faktisch dysfunktional“, erklärte Fraktionsjustiziar Stephan Brandner. afp