Berlin – Im Kampf gegen Corona stehen weitere Gesetzesänderungen und Beratungen zwischen Bund und Ländern an. Der Bundestag kommt dafür bereits heute zu einer außerplanmäßigen Sitzung zusammen. Auf den parlamentarischen Weg gebracht werden soll dabei unter anderem die von den Ampel-Partnern SPD, Grüne und FDP geplante Impfpflicht für Personal in Kliniken oder Pflegeheimen.
Nach der für Mittwoch geplanten Wahl von Olaf Scholz (SPD) zum neuen Bundeskanzler wollen die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am Donnerstag über die Situation und das weitere Vorgehen beraten. Niedersachsens Ministerpräsident Stefan Weil (SPD) warb erneut für Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte. Die Corona-Zahlen verharren zum Wochenanfang derweil auf hohem Niveau.
Im Bundestag geht es konkret um eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Zum 15. März soll eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt werden, wie aus einem Entwurf hervorgeht. Zudem sollen Impfungen künftig auch von Zahnärztinnen und -ärzten oder Apothekern durchgeführt werden können. Und die Länder bekommen wie gewünscht weitere Möglichkeiten, Corona-Maßnahmen in Hotspots zu ergreifen. Die wichtigsten Punkte:
Spezial-Impfpflicht: In Einrichtungen wie Kliniken oder Pflegeheimen gebe es „nach mehrmonatiger Impfkampagne noch relevante Impflücken“, heißt es. Beschäftigte sollen daher bis 15. März ihre vollständige Impfung oder Genesung nachweisen – oder Arzt-Bescheinigungen vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Wer ab 16. März neu anfängt, muss dies haben. Gelten soll es auch für Personal von Arztpraxen, Rettungsdiensten oder Entbindungseinrichtungen.
Mehr Impfungen: Neben Ärzten sollen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte zu Impfungen bei Menschen ab 12 Jahren berechtigt werden. Voraussetzung sollen eine ärztliche Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein.
Schärfere regionale Maßnahmen: Bei sehr kritischer Lage sollen die Länder – wenn ihre Parlamente das beschließen – härtere Beschränkungen für Freizeit oder Sport anordnen können. Ausgangsbeschränkungen, pauschale Geschäfts- und Schulschließungen sind ausgeschlossen.