Verkürzung von Genesenenstatus vor dem Aus?

von Redaktion

Osnabrück – Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig. Darum verpflichtete es den Landkreis im Eilverfahren dazu, einem Kläger einen Nachweis für sechs Monate auszustellen. Statt der seit Mitte Januar gültigen Verordnung solle der Landkreis in dem Fall die Fassung vom Mai vergangenen Jahres anwenden, erklärte das Gericht.

Mit Blick auf die Bedeutung des Genesenenstatus für Betroffene verstoße es gegen Verfassungsrecht, dass die Dauer in der Verordnung durch Verweis auf die durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Vorgaben beschränkt werde. Zudem habe das RKI nicht genügend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende. Der Verweis auf eine sich ständig ändernde RKI-Internetseite sei intransparent und zudem unbestimmt.

Das Gericht betonte aber, dass die Entscheidung nur für den Kläger gelte. Das Verwaltungsgericht dürfe nicht selbst entscheiden, dass die Norm grundsätzlich nicht angewandt werden müsse. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren wollten, müssten darum selbst vor Gericht ziehen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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