AfD-Beobachtung ist legal

von Redaktion

Verfassungsschutz darf Gesamtpartei als Verdachtsfall führen

Köln – Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD als sogenannten Verdachtsfall einstufen und dies auch öffentlich mitteilen. Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht am Dienstag. Es gebe „ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei“, teilte das Gericht am Abend nach knapp zehnstündiger Verhandlung mit. Nach Auffassung des Gerichts hatte das BfV dies ausreichend belegt.

Die AfD hatte vor dem Kölner Verwaltungsgericht gegen die Einstufung als Verdachtsfall durch das in Köln ansässige BfV geklagt. Die Klage wurde nun abgewiesen. Damit dürfen auch geheimdienstliche Mittel zur Beobachtung eingesetzt werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. AfD-Chef Tino Chrupalla sagte, man sei von dem Urteil „überrascht“ und werde nach Prüfung der schriftlichen Begründung entscheiden, ob man Rechtsmittel einlege.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage nach dem sogenannten Flügel. Seit März 2020 war das formal aufgelöste Netzwerk um den Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke vom Verfassungsschutz als rechtsextremistische Bestrebung beobachtet worden. Zwar sei der Flügel formal aufgelöst worden, seine Protagonisten übten aber weiter maßgeblichen Einfluss aus, so das Gericht.

Auch Aktivitäten der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) seien in die Bewertung eingeflossen. Sowohl im Flügel als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Das stehe im Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes. Außerdem sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen.

Allerdings, so das Gericht, hätte das BfV den Flügel nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen dürfen. Dies sei nach dessen Auflösung unzulässig gewesen, da dafür Gewissheit über die Existenz des Beobachtungsobjekts erforderlich sei. Auch dass das BfV mitgeteilt habe, der Flügel habe 7000 Mitglieder, sei unzulässig. Dafür gebe es nicht die erforderlichen Anhaltspunkte.

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