Strafbarkeit von Abtreibung

Evangelische Kirche auf falschem Weg

von Redaktion

VON CLAUDIA MÖLLERS

Eine „abgestufte Fristenlösung“ außerhalb des Strafrechts – aber mit Beratungspflicht: Das, was dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu den Plänen der Bundesregierung für eine Liberalisierung von Abtreibungen eingefallen ist, sorgt zu Recht für Irritationen. Die Bundesregierung lässt derzeit von einer Kommission prüfen, ob Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafrechts geregelt werden können.

Die katholischen Bischöfe signalisieren eine klare Ablehnung einer Liberalisierung, der Rat der EKD hält es für möglich, dass der Abbruch bis zur 22. Woche außerhalb des Strafrechts geregelt werden kann. Unbestritten ist, dass das Leben eines Kindes nur mit der Mutter zu retten ist. Unbestritten ist ebenso, dass es tragische Situationen gibt, in denen eine Frau sich außerstande sieht, das Kind auszutragen. Zweifellos aber benötigt auch das Lebensrecht eines gezeugten Kindes einen bestmöglichen Fürsprecher.

Solange der Paragraf 218 im Strafrecht Abtreibungen grundsätzlich unter Strafe stellt und nur unter bestimmten Bedingungen (Beratungspflicht) innerhalb der ersten drei Monate straffrei lässt, steht das Lebensrecht des Kindes unter staatlichem Schutz. Dass der EKD-Rat eine Lockerung für möglich hält, stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Frauen. Aber es schwächt das Bewusstsein für den Wert des werdenden Lebens. Ein fatales Zeichen!

Claudia.Moellers@ovb.net

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