Verpflichtungsermächtigung: Dabei geht es darum, Geld für künftige Ausgaben einzuplanen. Also für solche, die über das aktuelle Haushaltsjahr hinausgehen. Eigentlich gilt ja der Grundsatz der „Jährlichkeit des Haushalts“, wonach es Verpflichtungen zu Ausgaben nur für das laufen
Dieser Artikel (ID: 1962279) ist am 22.11.2023 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 2), Wasserburger Zeitung (Seite 2), Mangfall-Bote (Seite 2), Chiemgau-Zeitung (Seite 2), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 2), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 2), Neumarkter Anzeiger (Seite 2).