Ein kleines Haushalts-Lexikon

von Redaktion

VON MARC FLEISCHMANN

Verpflichtungsermächtigung: Dabei geht es darum, Geld für künftige Ausgaben einzuplanen. Also für solche, die über das aktuelle Haushaltsjahr hinausgehen. Eigentlich gilt ja der Grundsatz der „Jährlichkeit des Haushalts“, wonach es Verpflichtungen zu Ausgaben nur für das laufende Haushaltsjahr geben dürfe. Die Verpflichtungsermächtigung ist eine 1969 geschaffene Ausnahme. Die Verwaltung kann bereits für die folgende Jahre Zahlungsverpflichtungen eingehen. Das hilft bei mehrjährigen Vorhaben, etwa beim Bauen.

Haushaltsnotlage: Das Wort beschreibt die schwierige Situation, wenn ein Haushalt nur durch steigende Verschuldung ausgeglichen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat 1992 beschrieben, wann eine solche Lage droht: Wenn Kredite zur Finanzierung laufender Ausgaben aufgenommen werden müssen, gelte das als ein deutliches Zeichen. Seit 2010 gibt es einen im Grundgesetz verankerten Stabilitätsrat, zu dessen Aufgaben die „Überwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen“ in Bund und Ländern gehört. Im Gremium sitzen die Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister.

Schuldenbremse: Sie zwingt zur Sparsamkeit. Wegen der gigantischen Staatsverschuldung wurde 2009 die Schuldenbremse im Grundgesetz verankert. Demnach dürfen Bund und Länder ihre Haushaltsdefizite nicht mehr durch die Aufnahme von Krediten ausgleichen. Während für die Länder ein absolutes Verschuldungsverbot gilt, hat der Bund einen kleinen Spielraum. Ihm wird eine Nettokreditaufnahme in Höhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gestattet. 2022 waren das 12,5 Milliarden Euro. Die tatsächliche Kreditaufnahme lag aber viel höher, denn der Bundestag nahm für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 eine Ausnahme in Anspruch. Gründe für die „außergewöhnliche Notsituation“ waren die Pandemie und der russische Angriff auf die Ukraine. Möglich ist, dass die Koalition für 2023 noch schnell eine solche Notsituation erfindet. Dann droht eine erneute Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Sondervermögen: Damit finanziert der Bund besondere Aufgaben. Beim Sondervermögen handelt es sich um eine getrennte Vermögensmasse, sie wird deshalb oft als „Schattenhaushalt“ oder „Nebenhaushalt“ kritisiert. Der Bundesrechnungshof zählt 29 Sondervermögen auf Bundesebene. Die ältesten stammen aus den 50er-Jahren, die jüngsten aus 2022. Insgesamt überwiegen die, die sich nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Sie speisen sich entweder aus direkten Zahlungen aus dem Bundeshaushalt oder durch die Aufnahme von Krediten. Zu den Letzteren zählen das Sondervermögen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr und der Wirtschaftsstabilisierungsfonds in der Energiekrise von 200 Milliarden Euro.

Vorläufige Haushaltsführung: Wird der Etat nicht vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vom Parlament verabschiedet, ist eine „vorläufige Haushaltsführung“ erforderlich. Die Bundesregierung wird durch das Grundgesetz ermächtigt, bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um die Verwaltung aufrechtzuerhalten und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Neue Investitionen und Programme verzögern sich erst mal. In der Praxis kann das Finanzministerium den Fachressorts erlauben, bis zu einem Prozentsatz die Ausgabenansätze des noch nicht verabschiedeten Entwurfs zu bewirtschaften.

Haushaltssperre: Das Bundesfinanzministerium hat am Montagabend eine Ausgabensperre für Teile des gesamten Bundeshaushalts verhängt. Das ist in Deutschland aber kein vollständiger Shutdown wie mitunter in den USA, sondern heißt: neue Verpflichtungsermächtigungen werden verhindert. Der Staat kann aber alle seine aktuellen Leistungen bestreiten.

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