Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lässt die Wahlrechtsreform von 2020 passieren – sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Änderungen, die die damalige Große Koalition im Alleingang durchgeboxt hatte, verstießen nicht gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien, führte die Vorsitzende des Zweiten Senats, Doris König, aus.
216 Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken, die damals alle in der Opposition waren, scheiterten damit in Karlsruhe. Die Entscheidung des Senats fiel mit fünf zu drei Stimmen jedoch knapp aus. In einem Sondervotum trugen die Senatsvorsitzende König sowie die Richter Ulrich Maidowski und Peter Müller Bedenken vor allem an der Verständlichkeit der Regelungen vor.
Die Fassung des Wahlrechts, um die es nun am Verfassungsgericht ging, ist inzwischen überholt. Die Ampel-Koalition hatte im Frühjahr dieses Jahres eine eigene Wahlrechtsreform durchgebracht. Diese geht noch deutlich weiter und wird wiederum von der jetzigen Opposition heftig kritisiert. Auch dagegen laufen Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Auf dem Prüfstand standen jetzt die Vorschriften zur Sitzzuteilung, nach denen 2021 der aktuelle Bundestag zustande kam. Die Reform hatte das Ziel, den durch Überhang- und Ausgleichsmandate aufgeblähten Bundestag zu verkleinern.
Die CSU entnimmt dem aktuellen Urteil indes auch Kritik am neuen Wahlrecht, das die Partei stark benachteiligt. Landesgruppenchef Alexander Dobrindt sagte unserer Zeitung, die Ampel solle jetzt „neue Verhandlungen mit der Union über ein faires Wahlrecht führen“. dpa/cd