Als Ende Januar der längste Eisenbahnerstreik in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgerufen wurde, war das Unverständnis über die Vehemenz in Politik und Gesellschaft groß.
Wo liegen die Kernprobleme? Es beginnt schon damit, dass nur vom verfassungsrechtlich garantierten Streikrecht gesprochen wird. Ein solches Recht ist in der Verfassung aber gar nicht erwähnt. Art. 9 Abs. 3 spricht vom verfassungsrechtlich garantierten Recht der Koalitionen (also Verbänden und Gewerkschaften), die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Eine gesetzliche Regelung zu Arbeitskampfmaßnahmen fehlt.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Prinzip der Kampfparität festgelegt: Die Koalitionen auf Arbeitgeberseite also den Verbänden soll das Mittel der Aussperrung zur Verfügung stehen. Die Gewerkschaften können die Arbeitnehmer zum Streik aufrufen. Kampfmittel stehen aber unter dem Vorbehalt des „Ultima-Ratio-Prinzips“, sind also nur als letztmögliches Mittel zulässig. Zudem muss bei jeder Arbeitskampfmaßnahme die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Seit über 70 Jahren hat es kaum Aussperrungen gegeben, dafür immer wieder neue Streikformen.
Die Väter des Grundgesetzes gingen vom sogenannten Industrieverbandsprinzip aus: Verbände und Gewerkschaften organisieren sich nach Branchen, also z. B. IG Metall oder IG Chemie. Später kamen insbesondere in den Unternehmen der Daseinsvorsorge sogenannte Berufsguppengewerkschaften dazu, wie die GDL für Lokführer. Es kann deshalb zwischen den Gewerkschaften zu einem „Überbietungswettbewerbs“ kommen.
Zudem ist der Eigentümer der Deutschen Bahn AG auch nicht mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar. Die Deutsche Bahn AG gehört der Bundesrepublik Deutschland und damit der gesamten Bevölkerung. Wird gestreikt, bleibt dem Unternehmen nur die Möglichkeit, vor Gericht im Schnellverfahren überprüfen zu lassen, ob der angeordnete Streik rechtmäßig war.
Regeln dazu und ob Streiks sogar auf dem Rücken der gesamten Bevölkerung ausgetragen werden dürfen, fehlen. Werden Bahn und öffentliche Verkehrsmittel lahmgelegt, werden also viele Bürger in Geiselhaft genommen. In den letzten Jahrzehnten wurden die Streiks immer mehr ausgedehnt, mit immer neuen Argumenten. Der Warnstreik wurde erfunden, der vor Abschluss der Tarifverhandlungen durchgeführt wird. Nun kommt ein „Wellenstreik“ dazu, ohne Ankündigungen oder mit sehr kurzer Frist während laufender Tarifverhandlungen. Doch was hat die Härte des jüngsten Arbeitskampfes der GDL verursacht?
Eine These bringt die vor dem Arbeitskampf von der GDL gegründete genossenschaftliche Leiharbeitsfirma Fair Train als Grund ins Spiel. Die Fair Train eG verfolgt den Zweck, Bahnbetreibern als Personaldienstleister Lokomotivführer zu verleihen und diese mittel- bis langfristig auch auszubilden. Sie hat Ende Oktober 2023 mit der GDL einen Tarifvertrag abgeschlossen. Die Bahn wird also nicht nur Höchstlöhne, sondern auch die satten Aufschläge des Personaldienstleisters zahlen müssen. Denn wer will schon, dass in der laufenden Verkehrswende Züge aufgrund akuten Personalmangels stillstehen?
Die GDL bewegt sich auf sehr dünnem Eis, weil sie nicht die Arbeitnehmer als Gewerkschaft vertreten kann und gleichzeitig Arbeitgeber sein darf. Dadurch könnte sie die Tariffähigkeit verlieren. Ein Verfahren aufgrund mangelnder Gegnerunabhängigkeit ist bereits beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig.
Ist das System erst einmal aufgegleist, wird die Bahn Personal von der Fair Train eG zu überteuerten Bedingungen entleihen. Stecken vielleicht sogar hinter den extremen Kampfmaßnahmen eigene Ziele der Gewerkschaft zum Beispiel mehr Mitglieder zu gewinnen?
Die Arbeitskampfmaßnahmen der GDL waren für die große Masse der Bevölkerung völlig überzogen. Dieser Streik verdeutlicht, warum es verlässliche Arbeitskampfregeln in der Daseinsvorsorge, insbesondere in der kritischen Infrastruktur geben muss. Wann handelt der Gesetzgeber endlich und schafft klare Verhältnisse?