Karlsruhe engt Rechte für BKA ein

von Redaktion

Karlsruhe – Einzelne Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung sind in Teilen verfassungswidrig. Das urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Betroffene würden teils in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Eine Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen das 2017 reformierte BKA-Gesetz hatte damit teilweise Erfolg. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen. Heimliche Überwachungsmaßnahmen stellten einen besonders schweren Eingriff dar, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Wenn sich solche Maßnahmen lediglich gegen Kontaktpersonen richteten, müsse daher eine „spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr“ vorliegen. Diesen Anforderungen genüge die entsprechende Regelung im BKA-Gesetz nicht. Auch der Speicherung personenbezogener Daten setzte der Erste Senat Schranken. Es gebe hier keine hinreichende Speicherschwelle. Die Eigenschaft als Beschuldigter allein lasse keinen belastbaren Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu zukünftigen Straftaten zu, sagte Harbarth. Es fehle zudem eine genügend ausdifferenzierte Regelung zur Speicherdauer. Die GFF feierte das Urteil als „Erfolg für die Freiheitsrechte“. Die Entscheidung stärke das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen, hieß es.

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